Online-Nachricht - Donnerstag, 05.09.2019

Einkommensteuer | Zusammenhang einer gepachteten Jagd mit einem ebenfalls gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Personengesellschaft (BFH)

Die Einkünfte aus der Jagd stehen im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb, wenn sich das gepachtete Jagdausübungsrecht auf die bewirtschafteten Pachtflächen erstreckt. Bilden die Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetriebs einen Eigenjagdbezirk und werden diesem durch Vertrag gestützt auf § 5 Abs. 1 BJagdG Flächen angegliedert, so ist der Zusammenhang der Jagd in dem vergrößerten gepachteten Eigenjagdbezirk mit dem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb jedenfalls dann noch zu bejahen, wenn die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt wird. Ist Inhaberin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eine Personengesellschaft, kann der erforderliche Zusammenhang der Einkünfte aus der Jagd mit dem Betrieb der Personengesellschaft regelmäßig nur gegeben sein, wenn das Jagdausübungsrecht einem Gesellschafter zusteht (, veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft u.a. Einkünfte aus einer Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen. Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des BFH, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugutekommt. Die Bejahung eines solchen Zusammenhangs setzt voraus, dass die Jagd zumindest überwiegend auf den eigenen oder gepachteten Grundstücken des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeübt wird.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GbR, die von M, seiner Ehefrau R und F unter der Bezeichnung F R GbR errichtet wurde. Die Klägerin pachtete das Klostergut X mit einer Gesamtfläche von 500 ha, davon 480 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ferner pachtete M die gesamte Jagdnutzung des Eigenjagdbezirks "Klostergut X" zur Größe von insgesamt 670 ha. Dieser umfasste neben der gepachteten Gutsfläche auch eine im Eigentum der Landesforstverwaltung stehende Fläche, die sich aus mehreren Teilflächen zusammensetzte.

Die Klägerin kürzte ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um Aufwendungen für die Jagdpacht und die Jagdsteuer. Das Finanzamt verneinte einen hinreichenden Zusammenhang der Jagdaufwendungen mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, soweit diese durch die Jagdausübung auf den nicht von den Eigentumsflächen des Klosterguts umschlossenen Teilflächen der Landesforstverwaltung verursacht waren.

Im Streitfall lägen zwei Jagdbezirke vor, da nicht positiv festgestellt werden könne, dass die Voraussetzungen für eine Abrundung i.S. des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) vorgelegen hätten.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. aus:

  • Ein betrieblicher Zusammenhang der Verluste aus der Jagd mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für die angrenzenden Teilflächen ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil das von der Klägerin gepachtete Jagdrevier sich aus zwei separaten Jagdbezirken zusammensetzt, nämlich aus dem Eigenjagdbezirk „Klostergut X“ und aus den zugepachteten Jagdflächen des Landes.

  • Werden neben einer Eigenjagd noch weitere Jagdflächen zugepachtet, besteht der betriebliche Zusammenhang nur dann, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden. Auch das von einem Jagdpächter wahrgenommene Jagdausübungsrecht kann seinem gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dienen, dass die Jagd den land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs zugutekommt.

  • Das FG hat für den BFH bindend festgestellt, dass die Abrundung eines Eigenjagdbezirks nach dem einschlägigen Landesrecht – unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG – wirksam durch Vertrag zwischen den Beteiligten geregelt werden konnte und es keiner Verfügung der Jagdbehörde bedurfte. Damit bilden (auch) die angegliederten Teilflächen der Landesforstverwaltung zusammen mit den Flächen des Eigenjagdbezirks „Klostergut X“ einen einheitlichen Jagdbezirk.

  • Der vorausgesetzte Zusammenhang des Jagdausübungsrechts mit der Land- und Forstwirtschaft kann für die angegliederten Teilflächen nicht anders beurteilt werden als für die Flächen des „Klostergut X“, die den ursprünglichen Eigenjagdbezirk bildeten.

  • Der Senat bejaht den vorausgesetzten Zusammenhang jedenfalls dann noch, wenn, wie im Streitfall, die angegliederten Flächen die bewirtschafteten Pachtflächen, die den ursprünglichen Eigenbezirk bildeten, nicht überwiegen.

  • In der Sache kann der Senat allerdings nicht entscheiden, da er anhand der Feststellungen des FG, wonach nicht die Klägerin, sondern M Jagdpächter war, nicht beurteilen kann, ob die streitigen Aufwendungen in Gestalt der anteiligen Jagdpacht und Jagdsteuer gewinnmindernd bei der Ermittlung des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin zu berücksichtigen sind.

Quelle: ; NWB Datenbank (cr)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-29732