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StuB 17/2019 S. 688

Fristlose Kündigung eines Vorstandsmitglieds einer eingetragenen Genossenschaft

Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom (BGBl 2006 I S. 1911) hat daran nichts geändert ( NWB CAAAH-27684).

Praxishinweise

Der Kündigungsbeschluss der Vertreterversammlung der beklagten eingetragenen Genossenschaft (§ 43a Abs. 1 Satz 1 GenG) vom und die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem klagenden Mitglied des zweiköpfigen Vorstands der Genossenschaft sind nach Ansicht des Senats wirksam, weswegen der Kläger keine weitere Vergütung beanspruchen kann. Denn die Vertreterversammlung war z...

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