Online-Nachricht - Donnerstag, 05.09.2019

Umsatzsteuer | Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren nur bei Gegenseitigkeit (BFH)

Die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltende Einschränkung des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) zur Gegenseitigkeit findet gemäß § 15 Abs. 4b UStG unter den dort genannten Voraussetzungen auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren Anwendung. Fehlt es in den dort genannten Fällen an der für eine Vorsteuer-Vergütung erforderlichen Gegenseitigkeit, ist auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren der Vorsteuerabzug des nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers für sämtliche Eingangsleistungen ausgeschlossen. § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) und § 15 Abs. 4b UStG verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist in X (Drittland) ansässig und betreibt Hotels und Resorts auf einem Übersee-Département der Französischen Republik (Frankreich) und in verschiedenen Drittländern. In Deutschland unterhielt sie im Streitjahr ein Verbindungsbüro. Zu den Aufgaben des Verbindungsbüros gehörten u.a. jährliche Vertragsverhandlungen mit Reiseveranstaltern über die Überlassung von Zimmerkontingenten, die Kontrolle von Reiseveranstaltungsverträgen sowie die Teilnahme an Reisemessen, Roadshows, Workshops, Programmvorstellungen und Studienreisen in Deutschland. Die Überlassung der Hotelzimmer und Resorts an die Kunden erfolgte durch die Klägerin selbst.

Im Streitjahr erhielt die Klägerin für von dem Verbindungsbüro in Deutschland beauftragte, verwertete bzw. bezogene Leistungen Rechnungen mit ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer i. H. von 30.722,22 € sowie acht Netto-Rechnungen ausländischer Dienstleister, mit denen diese Werbeleistungen abrechneten.

Die Klägerin reichte zunächst keine Steuererklärung im allgemeinen Besteuerungsverfahren ein. Das Finanzamt erließ einen Umsatzsteuerbescheid, mit dem die Umsatzsteuer auf 0 € festgesetzt wurde. Die Klägerin begehrte dagegen den Vorsteuerabzug und reichte während des Klageverfahrens ihre Umsatzsteuererklärung ein (festzusetzende Umsatzsteuer: ./. 30.722,22 €). Sie machte geltend, sie habe einen Anspruch auf Berücksichtigung der Vorsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren.

Streitig sei allein die Frage, ob sie im Inland ansässig sei und die Umsatzsteuer für Werbeleistungen von ihr im Inland geschuldet werde. Die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lägen unstreitig vor. Insbesondere sei das Verbindungsbüro in Deutschland als Betriebsstätte anzusehen und mithin für den Ort der sonstigen Leistung aufgrund von § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG maßgebend.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. aus:

  • Zutreffend hat das FG Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz angenommen, dass die Klägerin eine nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin i.S. des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt: Satz 4) ist, so dass das allgemeine Besteuerungsverfahren nur dann anzuwenden ist, wenn die Klägerin Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG schuldet.

  • Allerdings ist – was die Beteiligten und das FG nicht berücksichtigt haben – selbst wenn das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden wäre, der Vorsteuerabzug der Klägerin aufgrund § 15 Abs. 4b UStG ausgeschlossen.

  • Nach § 15 Abs. 4b UStG gelten für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schulden, die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 6 und 7 UStG (jetzt: Sätze 4 und 5) entsprechend.

  • Die Vorschrift stellt sicher, dass die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltenden Einschränkungen des § 18 Abs. 9 UStG, z.B. zur Gegenseitigkeit, wie bisher auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren Anwendung finden. Fehlt es an der Gegenseitigkeit, ist der Vorsteuerabzug für sämtliche Eingangsleistungen ausgeschlossen. Mit X bestand und besteht keine Gegenseitigkeit.

  • Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die Klägerin Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG schuldet, was entscheidend davon abhängt, ob – wie das FG angenommen hat – eine feste Niederlassung steuerbare Umsätze ausführen muss. Eine Verböserung der Steuerfestsetzung zu Lasten der Klägerin ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Finanzprozess nicht möglich.

Quelle: ; NWB Datenbank (cr)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-29639