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StuB Nr. 17 vom Seite 677

Kabinettsentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

StB Michael Seifert, Troisdorf

Das Bundeskabinett hat am den Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags auf den parlamentarischen Weg gebracht. Der Solidaritätszuschlag wird danach in 90 % der Fälle – also nur teilweise – wegfallen. Aber was heißt das?

I. Derzeitige Rechtslage

Seit dem wird nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) ein Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Ergänzungsabgabe (§ 1 Abs. 1 SolZG) i. S. von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Die Ertragskompetenz liegt ausschließlich beim Bund. Die Verwaltungskompetenz liegt bei den Ländern.

Erhoben wird der Solidaritätszuschlag insbesondere zur veranlagten Einkommensteuer, zu den Einkommensteuer-Vorauszahlungen und zur Lohnsteuer, auch wenn diese pauschal erhoben wird. Der Solidaritätszuschlag beträgt gegenwärtig i. d. R. 5,5 % der Bemessungsgrundlage.

Der Regelsteuersatz von 5,5 % kann bereits aktuell in bestimmten Einzelfällen unterschritten werden. Das SolZG normiert eine Nullzone ( § 3 Abs. 3 SolZG), so dass der Solidaritätszuschlag erst bei Überschreiten folgender Bemessungsgrundlagen erhoben wird:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ende der Nullzone
bei Anwendung der...
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bis

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