1. Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge. Mangels sachlicher
Änderung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gilt dies auch nach Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F., da sich der zugrunde
liegende Rechtsgedanke der Anerkennung eines am Existenzminimum des behinderten Kindes orientierten Betrags unter Berücksichtigung
des behinderungsbedingten Mehrbedarfs nicht geändert hat.
2. Die erforderliche Berechnung hat nach dem Monatsprinzip zu erfolgen.
3. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag
nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG bei behinderten Kindern, die nicht vollstationär untergebracht sind, nach als Anhalt für den
Mehrbedarf dienen.
4. Neben dem maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag können allenfalls Fahrtkosten in angemessenem Umfang gem. § 33 Abs. 1 EstG
berücksichtigt werden.
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