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FG München Urteil v. - 12 K 1944/17

Gesetze: EStG § 62, EStG § 63 Abs. 1 S. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 33b, EStG § 33 Abs. 1

Kindergeld für behindertes Kind

Leitsatz

1. Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge. Mangels sachlicher Änderung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gilt dies auch nach Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F., da sich der zugrunde liegende Rechtsgedanke der Anerkennung eines am Existenzminimum des behinderten Kindes orientierten Betrags unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs nicht geändert hat.

2. Die erforderliche Berechnung hat nach dem Monatsprinzip zu erfolgen.

3. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG bei behinderten Kindern, die nicht vollstationär untergebracht sind, nach als Anhalt für den Mehrbedarf dienen.

4. Neben dem maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag können allenfalls Fahrtkosten in angemessenem Umfang gem. § 33 Abs. 1 EstG berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
GAAAH-29323

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FG München, Urteil v. 04.06.2019 - 12 K 1944/17

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