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NWB Nr. 12 vom Seite 839 Fach 15 Seite 745

Das neue Datenschutzrecht

von Ministerialrat Dr. Ulrich Dammann, Bonn

Links: BfD: www.bfd.bund.de; virtuelles Datenschutzbüro: www.datenschutz.de; EG-Kommission: http://europa.eu.int/comm/privacy.

I. Zweck des Datenschutzes

Die moderne Informationstechnik macht es möglich, nahezu unbegrenzte Informationsmengen auf kleinstem Raum zu speichern, nach den unterschiedlichsten Kriterien zu verarbeiten und über beliebige Strecken zu übermitteln oder zum Abruf bereitzuhalten. In immer mehr Lebensbereichen - vom Internet über die elektronischen Unterhaltungsmedien bis zum E-Government - hinterlässt der Einzelne Datenspuren und wird damit zunehmend berechenbar und manipulierbar.

Der Begriff Datenschutz ist der sprachlich nicht recht gelungene, aber heute allgemein anerkannte Ausdruck für den gesellschaftspolitischen Wunsch und das verfassungsrechtliche Gebot, diesen Bedrohungen entgegenzutreten und die Autonomie des Einzelnen, die Voraussetzung für das Funktionieren der Demokratie ist, zu schützen. Das BVerfG hat dafür in seiner grundlegenden Entscheidung zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65 S. 1 ff.) den Begriff der informationellen Selbstbestimmung geprägt. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) selbst sieht seinen Zweck darin, ”den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch ...

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