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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 14 | Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung der Kosten für einen Börseninformationsdienst

Stellt ein Börseninformationsdienst über eine Datenbank aktuelle und historische Börsendaten zum Abruf durch den Kunden zur Verfügung, kommt einer etwaigen Rechteüberlassung nur untergeordnete Bedeutung zu, so dass die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG nicht vorliegen. Das FG grenzte die Rechteüberlassung von einer bloßen Dienstleistung ab und macht deutlich, dass das Entgelt für eine reine Dienstleistung nicht hinzuzurechnen ist.

Kurz hinweisen möchten wir Sie auch auf eine rechtskräftige Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Gewerbesteuer. Konkret: zur Hinzurechnung der Aufwendungen für die Überlassung von Rechten. Die Finanzrichter aus Hannover haben die Überlassung eines Rechts von einer bloßen Dienstleistung abgegrenzt und deutlich gemacht: Das Entgelt für eine reine Dienstleistung ist nicht hinzuzurechnen.

Dem Gewerbeertrag ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ein Viertel der Aufwendungen für die Überlassung von Rechten hinzuzurechnen, insbesondere für Konzessionen und Lizenzen.

Im Streitfall hatte ein Börseninformationsdienst einem Anlageberater über eine Datenbank aktuelle und historische Börsendaten zum Abruf zur Verfügung gestellt. Einer etwaigen Rechteüberlassung kam nach A...

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