Steuerschuldner ist Inhaltsadressat eines Gewerbesteuermessbescheids
Bindungswirkung
Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde
Anwendbarkeit des § 127 AO im Gewerbesteuermessbetragsverfahren
Leitsatz
1. Konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsaktes ist die Angabe des Inhaltsadressaten, d.h. desjenigen, dem gegenüber
der Einzelfall geregelt werden soll. Bei einem Gewerbesteuermessbescheid ist Inhaltsadressat der Steuerschuldner.
2. Ein Gewerbesteuermessbescheid entfaltet Bindungswirkung im Sinne des § 351 Abs. 2 AO nur hinsichtlich der Festsetzung des
Messbetrags, nicht jedoch hinsichtlich der (nachrichtlichen) Benennung der hebeberechtigten Gemeinde. Allerdings hat die Benennung
der Gemeinde rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen.
3. Die Bestimmung des Steuergläubigers – hebeberechtigte Gemeinde – ist als materiell-rechtliche Voraussetzung von der Gemeinde
beim Erlass des Gewerbesteuerbescheids eigenständig zu prüfen und kann nur in einem gegen den Gewerbesteuerbescheid gerichteten
Rechtsbehelfsverfahren geklärt werden, sofern sie nicht Gegenstand eines Zuteilungsbescheids oder eines Zerlegungsbescheids
ist.
4. Die in der Literatur geäußerten Zweifel, ob § 127 AO im Gewerbesteuermessbetragsverfahren zur Anwendung kommen kann, wenn
es zu einem Zuteilungsverfahren des Gewerbesteuermessbetrags im Sinne des § 190 Satz 1 AO nicht kommen kann, weil die gemäß
§ 190 Satz 2 AO in Verbindung mit § 189 Satz 3 AO zu beachtende Jahresfrist nach Unanfechtbarkeit der Bescheide dies verhindert,
teilt der Senat nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1610 Nr. 19 NAAAH-28729
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