Online-Nachricht - Donnerstag, 22.08.2019

Einkommensteuer | VuV - Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens (BFH)

Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Zinsanteile, die nach einer Umschuldung des Fremdwährungsdarlehens auf die Erhöhung des Darlehensbetrags entfallen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.

  • Das Wechselkursrisiko ist (positiv wie negativ) nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, auch wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist.

  • Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre (so bereits ).

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Es war bereits durch die Rechtsprechung geklärt, dass Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen bei den nichtbetrieblichen Einkunftsarten keine Werbungskosten sind. Deshalb überrascht die Entscheidung des BFH nicht. Hätte der Kläger seine Darlehen in Schweizer Franken nur in Höhe des Umrechnungskurses bei Darlehensaufnahme umgeschuldet, dürften die Zinsen auf das fortbestehende CHF-Rumpfdarlehen abzugsfähig gewesen sein.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-28626