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NWB Nr. 6 vom Seite 413 Fach 14 Seite 235

Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform

von Assessor Dr. jur. Robert Heller, Berlin

I. Mineralölsteuer

1. Steuersätze

Durch Art. 2 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform (v. , BGBl 1999 I S. 378) wurden die Steuersätze für Kraftstoffe und Heizöle im MinöStG ab dem erhöht (s. NWB F. 14 S. 207, 212). In Art. 1 des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform (a. a. O.) wird eine jährliche Erhöhung der Steuersätze bis zum Jahr 2003 festgelegt. Damit kann nach der Gesetzesbegründung ein geschätztes Aufkommen allein bei der MinöSt von 4 Mrd. DM im Jahr 2000 bis 16,5 Mrd. DM jährlich ab dem Jahr 2003 erzielt werden (BT-Drucks. 14/1524 S. 9).

Im Ergebnis werden die Steuersätze für Kraftstoffe in den Jahren 2000 bis 2003 jeweils um 6 Pf/Liter erhöht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 MinöStG). Die besonderen Steuersätze für die sog. Autogase werden an die erhöhten Steuersätze für Benzin angepaßt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 MinöStG).

Außerdem wird ab November 2001 die Einführung schwefelarmer und in einem zweiten Schritt ab Januar 2003 die Einführung schwefelfreier Kraftstoffe durch eine Steuerdifferenz in Höhe von 3 Pf/Liter gefördert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d MinöStG).

Die bislang geltenden unterschiedlichen Steuersätze für schweres Heizöl, das zur Wärm...

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