Online-Nachricht - Montag, 19.08.2019

Gesetzgebung | Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz (BMAS)

Die Bundesregierung hat am das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) im Kabinett verabschiedet.

Die Kernelemente des Gesetzes:

Entlastung von unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe

Unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe sollen künftig erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens von 100.000 € vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen herangezogen werden. Diese Grenze galt bislang ausschließlich für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII(Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Sie soll nun auf das gesamte SGB XII ausgeweitet wird. Eine Ausnahme soll für Eltern minderjähriger Leistungsbezieher gelten, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten, da sie andernfalls eine Privilegierung der Eltern beim Lebensunterhalt für minderjährige Kinder darstellen würde. Der Rückgriff auf Eltern volljähriger behinderter Kinder soll in der Eingliederungshilfe künftig vollständig entfallen. Darüber hinaus soll auch eine entsprechende Anpassung der Regelungen für Betroffene im Sozialen Entschädigungsrecht erfolgen.

Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz soll das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen noch weiter mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Einklang gebracht werden.

  • Entfristung und Aufstockung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung: Bei der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) handelt es sich um ein von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiges Beratungsangebot. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen sowie ihre Angehörigen zu unterstützen, damit sie ihre individuellen Bedürfnisse und Teilhabeziele auch mit bzw. trotz Beeinträchtigung verwirklichen können. Das Angebot wird seit dem vom BMAS gefördert und war bislang bis zum befristet. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz soll das Angebot dauerhaft und flächendeckend gesichert werden.

  • Einführung eines Budgets für Ausbildung: Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, sollen Leistungen zur beruflichen Bildung künftig auch dann erhalten können, wenn sie eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt absolvieren. Bislang war dies auf Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter beschränkt.

Darüber hinaus sollen die Rechte von Menschen mit Behinderungen in folgenden Bereichen gestärkt werden:

  • Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter sollen künftig grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Damit wird einer Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit Rechnung getragen, indem Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM Personen im Arbeitsbereich einer WfbM gleichgestellt werden. Der Anspruch wird ebenfalls für Personen, die zukünftig ein Budget für Ausbildung erhalten, für die Dauer der Ausbildung eingeführt.

  • Zudem erfolgt eine Ergänzung, die aufgrund der ab existierenden Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt nach dem SGB XII notwendig ist: die Nichtanrechnung der von den Menschen mit Behinderungen bezogenen Rente oder anderer laufender Einkommen im Januar 2020. Diese Einkünfte werden auf den monatlichen Lebensunterhaltsanspruch nach dem SGB XII angerechnet. Die Nichtanrechnung gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen zu Anfang Januar ihr Lebensunterhaltsbedarf zur Verfügung steht und sie ihren Zahlungsverpflichtungen, insbesondere für Miete und Verpflegung, nachkommen können. In den Folgemonaten steht jeweils das monatliche Einkommen zusammen mit dem aufstockenden Anspruch nach dem SGB XII zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung.

  • Sobald die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz festgestellt ist, hängt die Höhe dieser Leistung künftig nicht mehr vom Ermessen der Integrationsämter ab. Es handelt sich hierbei künftig um eine Anspruchsleistung, die im SGB IX festgeschrieben wird.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-28312