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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 5 K 1077/17 EFG 2019 S. 1515 Nr. 18

Gesetze: AO § 8; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 19 ; NATO-TSt § 1 Abs. 1 S. 1 Buchst. a; NATO-TSt § 1 Avs. 1 S. 1 Buchst. b; Ottawa-Übereinkommen Artikel 2; Ottawa-Übereinkommen Artikel 9; Ottawa-Übereinkommen Artikel 17; Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen Military Technical Agreement (Afghanistan) Artikel V Abschnitt 18 lit. b

Steuerbarkeit von Zahlungen der NATO für Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan

Leitsatz

Zahlungen der NATO, die ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan erhält, unterliegen in vollem Umfang der inländischen Steuerpflicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1515 Nr. 18
IWB-Kurznachricht Nr. 20/2019 S. 795
YAAAH-28277

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 30.07.2019 - 5 K 1077/17

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