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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 2 K 220/17

Gesetze: UStG § 4 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. l ; FGO § 42 Abs. 2

Umsatzsteuerpflicht von Gebärdensprachdolmetscherleistungen

Leitsatz

1. Einer Klage, mit der der Steuerpflichtige eine (höhere) Festsetzung der Umsatzsteuer begehrt, weil er die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Gebärdensprachdolmetscher gem. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. l UStG (soweit in bestimmten Umfang Leistungen von sozialen Trägern übernommen werden) als nicht erfüllt ansieht, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn er geltend macht, in künftigen Veranlagungszeiträumen einen Vorsteuerüberhang geltend machen zu können.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht aus dem Bestreben herleiten, Gebärdensprachdolmetschern die gleiche Anerkennung in rechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht wie Sprachdolmetschern und deren Übersetzungsleistungen zu kommen zu lassen. Hierbei handelt es sich nicht um ein umsatzsteuerrechtlich relevantes Begehren.

Fundstelle(n):
KAAAH-28273

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 26.04.2019 - 2 K 220/17

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