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USt direkt digital Nr. 16 vom Seite 11

Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf Wiederverkäufer

Ralf Walkenhorst

Der EuGH bestätigt die deutsche Rechtsauffassung, wonach zur Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes für die Kleinunternehmer­regelung bei Wiederverkäufern nicht auf die Handelsspanne, sondern auf die vereinnahmten Gesamtbeträge abzustellen ist.

I. Leitsätze

Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegensteht, wonach bei der Ermittlung des Umsatzes, der für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf einen der Differenzbesteuerung bei steuerpflichtigen Wiederverkäufern unterliegenden Steuerpflichtigen zugrunde zu legen ist, gemäß Art. 315 der Richtlinie nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Dieser Umsatz ist auf der Grundlage aller von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Mehrwertsteuer zu ermitteln, unabhängig von den Modalitäten, nach denen diese Beträge tatsächlich besteuert werden.

II. Sachverhalt

Es handelt sich um ein Verfahren zum deutschen Steuerrecht. Ein deutscher Unternehmer führte im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung gemäß unterlagen. Der Umsatz anhand der vereinnahmten Entgelte betrug

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