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NWB Nr. 35 vom Seite 2540

Bitcoin-Einheiten als Sachzuwendungen – eine Analyse

Christiane Dürr

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2556Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine zur Verfügung gestellte Arbeitskraft Bitcoin-Einheiten, stellt sich die Frage, ob diese eine Einnahme in Geld oder Geldeswert darstellen. Sofern ein Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegt, wäre die 44 €-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG anzuwenden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Definition Geld/Sachbezug i. S. des § 8 EStG

[i]Gesetzesbegründung zur Einführung der 44 €-FreigrenzeSowohl die Rechtsprechung (, BStBl 2005 II S. 135, 136; v.  - VI R 27/09, BStBl 2011 II S. 386, 387) als auch die Finanzverwaltung (H 8.1 (1-4) „Ausländische Währung“ LStH) vertreten die Auffassung, dass unter den Begriff Geld nicht nur inländische gesetzliche Zahlungsmittel, sondern auch ausländische Währungen fallen. Für diese Auffassung spricht die Gesetzesbegründung zur Einführung der 44 €-Freigrenze (BT-Drucks. 13/1686, S. 8). Aus dieser kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Bewertung von Sachbezügen, deren Wert sich nicht einfach ermitteln lässt und dazu auch noch „gering“ ist, vereinfachen wollte (BFH VI R 29/02).

[i]Gesetzliche ZahlungsmittelDa sich sowohl der Wert von inländischen als auch von ausländischen gesetzlichen Zahlungsmitteln leicht mittels vorhandener Umrechnungskurse ermitteln lässt, liegt bei inländischen und ...

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