5 vor Steuerrecht
5. Aufl. 2019
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X. Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer
1. Lohnarten nach dem Umfang ihrer Abgabenerhebung
1.1 Rechtsgrundlagen
525 [i]Anrechnung der LSt auf die EStDie Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, die nach § 38 Abs. 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erhoben wird. Wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt, wird die einbehaltene Lohnsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) – sie ist somit eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.
[i]LStDV/LStR/LStHDie Normen für den Steuerabzug vom Arbeitslohn finden sich in den §§ 38 bis 42f EStG sowie in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Darüber hinaus enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) und die Lohnsteuer-Hinweise (LStH) die entsprechenden Verwaltungsgrundsätze.
1.2 Begriff des Arbeitnehmers und Arbeitgebers
526 [i]ArbeitnehmerEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden von Arbeitnehmern bezogen. In § 19 EStG findet sich jedoch keine Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“. Diese ist § 1 Abs. 1 LStDV zu entnehmen. Arbeitnehmer ist hiernach, wer
aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis Einnahmen erzielt (Angestellte, Arbeiter, Beamte usw.);
aus einem früheren Dienstverhältnis Einnahmen erzielt (z. B. Werksrenten und Beamtenpensionen);
als Rechtsnachfolger aus einem früheren Dienstverhältnis Einnahmen erzielt (z. B. Beamtenwitwen und -waisen).
527 [i]DienstverhältnisEntscheidendes Merkmal der Ar...