Online-Nachricht - Dienstag, 13.08.2019

Verfahrensrecht | Widerruf eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (FG)

Das FG Baden-Württemberg hat sich mit der Rechtsnatur, der Auslegung und dem Widerruf einer zwischen dem beklagten Finanzamt (FA) und dem Kläger außergerichtlich vereinbarten Schuldenbereinigung befasst (; NZB eingelegt, BFH-Az. VII B 52/19).

Sachverhalt: Der Kläger war beim FA und anderen Gläubigern hoch verschuldet. Zur Rückführung der Steuerschulden von 190.152,18 € schlossen das FA und der Kläger im Oktober 2016 eine Vereinbarung zur Schuldenbereinigung. Darin verpflichtete sich der Kläger zu monatlichen Zahlungen von 600 € bis Dezember 2020. Das FA verpflichtete sich, bei Einhaltung des Schuldenbereinigungsplans die Steuerforderungen und aufgelaufenen Säumniszuschläge zu erlassen. Vereinbart war auch, dass bis zum dem Kläger zufallende Erbschaften oder Pflichtteilsansprüche im Verhältnis der ursprünglichen Forderungen aller Gläubiger zur Hälfte an das Finanzamt ausgekehrt werden (Nr. 2 der Vereinbarung).

Nachdem das FA erfahren hatte, dass dem Kläger aus einer Erbschaft im November 2016 erhebliche Vermögensgegenstände zugefallen waren, widerrief es mit Schreiben v. die getroffene Vereinbarung. Nachdem eine Verständigung mit dem Kläger gescheitert war, widerrief das FA die Vereinbarung zur Schuldenbereinigung mit Schreiben v. "endgültig". Der Kläger widersprach dem Widerruf.

Im Mai 2018 leitete das FA die Zwangsvollstreckung ein, worauf der Kläger beim FG Klage erhob. Er begehrte die Feststellung, dass der Widerruf der Vereinbarung zur Schuldenbereinigung unwirksam sei und die Vereinbarung fortbestehe. Das FA sei verpflichtet, die Vollstreckung aus den der Vereinbarung zur Schuldenbereinigung zugrundeliegenden Bescheiden einzustellen.

Das FG wies die Klage ab:

  • Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger feststellen lassen will, dass der Widerruf der Vereinbarung zur Schuldenbereinigung durch das FA unwirksam ist. Die Feststellungsklage ist gegenüber einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Vereinbarung subsidiär.

  • Das FA hat dem Kläger mit der widerrufenen Vereinbarung zur Schuldenbereinigung einen (einstweiligen) Vollstreckungsaufschub i.S.v. § 258 AO gewährt. Dieser Vollstreckungsaufschub ist durch das FA mit Schreiben v. und v. widerrufen worden.

  • Der Widerruf stellt als actus contrarius zum (hoheitlich gewährten) Vollstreckungsaufschub ebenfalls einen Steuerverwaltungsakt dar. Zudem hat sich das FA in seinen Schreiben v. 23.2. und ausdrücklich des Rechtsinstituts des Widerrufs nach § 131 AO bedient, um die Regelungswirkung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu beseitigen.

  • Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung kann zwar bei Würdigung der Gesamtumstände ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes sein, nimmt für sich allein - wie der Regelung in § 356 Abs. 2 AO e contrario zu entnehmen ist - einem Verwaltungsakt aber nicht den Regelungscharakter.

  • Der Annahme eines Vollstreckungsaufschubs und damit der Verwaltungsaktqualität seines Widerrufs steht auch nicht entgegen, dass der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan der Gestaltungsfreiheit des Gläubigers und des Schuldners unterliegt.

  • Dessen Rechtgrundlage ist in §§ 307 ff. InsO zu suchen, auch wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist.

  • Zwar hat der Schuldenbereinigungsplan die materiell-rechtliche Wirkung eines Vergleichs i.S.v. § 794 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO. Dennoch kann der Schuldenbereinigungsplan hoheitliche Maßnahmen wie einen Vollstreckungsaufschub enthalten, deren Voraussetzungen und Bestand im Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO zu prüfen sind.

  • Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das FA, die Vollstreckung aus den der Vereinbarung zur Schuldenbereinigung zugrundeliegenden Bescheiden einzustellen. Die Klage ist insofern unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf einen Vollstreckungsaufschub zusteht.

  • Die Vollstreckung ist weder nach § 258 AO unbillig noch setzt sich das FA in Widerspruch zu seinem ursprünglich bis zum gewährten Vollstreckungsaufschub.

  • Denn die Wirkung des Vollstreckungsaufschubs ist durch die Nichtbefolgung der in Nr. 2 getroffenen Vereinbarung durch den Kläger (ex nunc) entfallen.

  • Im Übrigen hat das FA den Vollstreckungsaufschub nur unter der (auflösenden) Bedingung der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Klägers aus der Vereinbarung i.S.v. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO gewährt.

  • Dem FA ist für den Kläger erkennbar daran gelegen gewesen, dass die Vollstreckung nur solange aufgeschoben wird, wie die unter Nr. 2 der Vereinbarung vorgesehene Zusagen durch den Kläger eingehalten wird.

  • Die begünstigende Wirkung des Vollstreckungsaufschubs ist mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) entfallen, als die (auflösende) Bedingung eingetreten ist. Eines Widerrufs des Vollstreckungsaufschubs hat es vor diesem Hintergrund nicht bedurft.

  • Wird der Verwaltungsakt allerdings - so wie vorliegend - trotzdem klarstellend aufgehoben, handelt es sich bei dem Aufhebungsbescheid um einen selbständigen Verwaltungsakt. Im Rahmen dieses deklaratorischen Widerrufs ist keine erneute Ermessensentscheidung zu treffen, so dass die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides nur vom Eintritt der auflösenden Bedingung abhängt.

  • Selbst wenn Nr. 2 der Vereinbarung nicht als Bedingung, sondern als Auflage zu dem gewährten Vollstreckungsaufschub zu verstehen sein sollte, ist der Widerruf rechtmäßig. Nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage i.S.v. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

  • Das ist hier der Fall, weil der Kläger trotz seiner Erbschaft die Nr. 2 der Vereinbarung zur Schuldentilgung nicht eingehalten hat.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 3/2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-27868