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Aufdeckung von Steuerverfehlungen bei der Außenprüfung
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Vor nahezu drei Jahrzehnten hat Loepelmann in seinem Buch ”Die Gegenprüfung” (2. Aufl., S. 100) folgende Feststellung getroffen: Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung können sich zwei Gefahrenmomente abzeichnen, die meist gemeinsam auftreten. Einmal handelt es sich um das Risiko einer erheblichen Steuernachzahlung und zum anderen um die Gefahr eines Steuerstrafverfahrens. Jedes Gefahrenmoment ist allein bereits drückend, verbunden sind sie jedoch fast erdrückend.
Mit diesen Worten ist zutreffend eine Situation gekennzeichnet, wie sie sich in der steuerlichen Praxis fast täglich für den Stpfl. und seinen steuerlichen Berater ergeben kann. Wenn man bedenkt, daß der Schwerpunkt der Tätigkeit der Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter in der Auswertung von Prüfungsberichten liegt, wird schon an dieser Stelle deutlich, daß den Feststellungen des Prüfers im Rahmen einer von ihm durchgeführten Außenprüfung entscheidende Bedeutung zukommt.
I. Rechtsstellung des Prüfers
Wird einem Betriebsprüfer der Auftrag zur Durchführung einer Außenprüfung erteilt, so umfaßt die Prüfungsanordnung (§ 196 AO) auch die Ermächt...