eIDKG § 9

Abschnitt 2: Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät [1]

§ 9 Sperrung und Entsperrung [2]

(1) Die ausstellende eID-Karte-Behörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme der eID-Karte an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von

  1. dem Abhandenkommen einer eID-Karte,

  2. dem Versterben eines Karteninhabers oder

  3. der Ungültigkeit einer nicht im Besitz der Behörde befindlichen eID-Karte nach § 21.

(2) 1Der Karteninhaber kann durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen. 2Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.

(3) 1Der Sperrlistenbetreiber stellt den eID-Karte-Behörden für die Fälle nach Absatz 1 und den Karteninhabern für die Fälle nach Absatz 2 einen Sperrdienst über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. 2§ 10 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes gilt entsprechend.

(4) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 1 der Karteninhaber das Wiederauffinden seiner eID-Karte unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2 unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 um Entsperrung, so ersucht die eID-Karte-Behörde den Sperrlistenbetreiber um Löschung des Sperreintrags zu dieser eID-Karte.

(5) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkommens einer eID-Karte ist von der eID-Karte-Behörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der ausstellenden eID-Karte-Behörde mitzuteilen.

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RAAAH-27773

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2281, ber. I S. 3678) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .