eIDKG § 3

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber [1]

(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.

(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt

  1. den Kartenhersteller,

  2. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,

  3. den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-27773

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .