eIDKG § 26

Abschnitt 7: Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften

§ 26 Übergangsvorschrift

Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 ist bis zum für Antragsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland diejenige Behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsberechtigte vorübergehend aufhält.

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RAAAH-27773