eIDKG § 24

Abschnitt 7: Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften

§ 24 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

  2. entgegen § 12 Absatz 2 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt oder

  3. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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RAAAH-27773