eIDKG § 21

Abschnitt 6: Pflichten des Karteninhabers; Ungültigkeit und Einziehung

§ 21 Ungültigkeit

(1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn

  1. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutreffend sind oder

  2. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

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RAAAH-27773