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StuB Nr. 16 vom Seite 637

Irrungen und Wirrungen des „besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“ (beA) erreichen den BFH

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

I. Einführung

Durch § 31a BRAO wurde das sog. „besondere elektronische Anwaltspostfach“ geschaffen. Für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer wurde ein empfangsbereites besonderes elektronisches Anwaltspostfach (nachstehend: „beA“) eingerichtet. Der Start der Pflicht zur passiven Nutzung wurde mehrfach verschoben (vgl. zu den Anfangsschwierigkeiten: Möllers/Vogelgesang, CR 2018 S. 124 ff.; Löschhorn, MMR 2018 S. 204 ff.; Möllers/Hessel, CR 2018 S. 413 ff.; Trossen, DStZ 2018 S. 714 ff.).

Gemäß § 52a FGO können im finanzgerichtlichen Verfahren vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person versehen sein oder von der verantwortlichen Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Als sichere Übermittlungswege sind der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, der Übermittlungsweg z...

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