Online-Nachricht - Donnerstag, 08.08.2019

Einkommensteuer/Berufsrecht | Keine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen (BFH)

Eine Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum bei einer WP/StB-Gesellschaft setzt eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten voraus. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung folgt weder aus § 66 Abs. 1 StBerG noch aus einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungsverpflichtung des Mandanten bei tatsächlicher Aufbewahrung durch den Berater. Eine zivilrechtliche Verpflichtung für die Dauer der Mandatsbindung reicht nicht aus (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen (hier: 10-jährige Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum) gewinnmindernd gebildet werden kann (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 21.11.2017).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Eine Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft setzt eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten voraus.

  • Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung folgt weder aus § 66 Abs. 1 StBerG noch aus einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungsverpflichtung des Mandanten bei tatsächlicher Aufbewahrung durch den Berater.

  • Eine zivilrechtliche Verpflichtung für die Dauer der Mandatsbindung reicht nicht aus.

  • Eine Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Handakten im DATEV-Rechenzentrum kann wegen der Abwendungsmöglichkeit (§ 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG) nicht allgemein mit einer Aufbewahrungsverpflichtung aus § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG begründet werden.

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Eine rückstellungspflichtige öffentlich-rechtliche Verpflichtung entsteht nicht, weil sich Steuerberater der Aufbewahrungspflicht dadurch entziehen können, dass sie den Mandanten die Herausgabe der Handakten anbieten (z.B. auch in elektronischer Form, etwa auf einem Datenträger). Im Streitfall lag nach den Feststellungen des FG auch keine hinreichend klare unabwendbare privatrechtliche Verpflichtung gegenüber den Mandanten vor. Hätte sie bestanden, wäre eine Rückstellung u.U. in Betracht gekommen, obwohl der BFH eine zivilrechtliche Verpflichtung für die Dauer der Mandatsbindung nicht für ausreichend hält.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-27562