Einkommensteuer | Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells (BFH)
Ein Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden (degressive AfA, Sonderabschreibungen) beruhen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach dem Ende 2005 eingeführten § 15b EStG dürfen Verluste aus Steuerstundungsmodellen nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus dieser Einkunftsquelle verrechnet werden. Ein Ausgleich bzw. eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist nicht zulässig. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen, § 15b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Klagebefugnis bei einem Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG. Darüber hinaus ist streitig, ob ein geschlossener Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, der in die Errichtung und den Betrieb von Biogasanlagen investiert und an dem sich rund 350 Klein- und Kleinstanleger beteiligt haben, als Steuerstundungsmodell anzusehen ist, weil der Fondsprospekt für die ersten beiden Geschäftsjahre Anlaufverluste in Höhe von mehr als 40 % des gezeichneten Eigenkapitals prognostiziert.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung i.S. der §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind zwei eigenständige Verwaltungsakte, die nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG verbunden werden können.
Hinsichtlich des an eine Personengesellschaft gerichteten, mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Verlustfeststellungsbescheids nach § 15b Abs. 4 EStG sind neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch deren Gesellschafter, für die nicht ausgleichsfähige Verluste festgestellt worden sind, nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt. Klagt nur die Personengesellschaft gegen den Verlustfeststellungsbescheid, sind die betroffenen Gesellschafter nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO notwendig beizuladen.
Die Anwendungsregelung zu § 15b EStG (im Streitfall § 52 Abs. 33a Satz 1 EStG) und die Frage, ob im konkreten Fall die Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG einzuordnen ist, sind anleger- bzw. gesellschafterbezogen zu prüfen.
Ein Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden (degressive AfA, Sonderabschreibungen) beruhen.
Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15b EStG steht nicht im Widerspruch zu vom Gesetzgeber geschaffenen Lenkungsmaßnahmen.
Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:
Streitfälle über das Vorliegen und die Wirkung von Steuerstundungsmodellen i.S.d. § 15b EStG sowie zu verfahrensrechtlichen Fragen haben in jüngerer Zeit vermehrt die Rechtsprechung beschäftigt. Dabei war zu beobachten, dass die Steuergerichte die Vorschrift eher restriktiv auslegen. Das ist indes in der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall, soweit sich die Verlustausgleichsbeschränkung auch auf Anfangsverluste einer Publikums-KG aus dem Betrieb von Biogasanlagen erstreckt, die vornehmlich aus degressiver AfA und Sonderabschreibungen resultieren.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB NAAAH-27556