Online-Nachricht - Donnerstag, 08.08.2019

Einkommensteuer | Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells (BFH)

Ein Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden (degressive AfA, Sonderabschreibungen) beruhen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach dem Ende 2005 eingeführten § 15b EStG dürfen Verluste aus Steuerstundungsmodellen nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus dieser Einkunftsquelle verrechnet werden. Ein Ausgleich bzw. eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist nicht zulässig. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen, § 15b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Klagebefugnis bei einem Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG. Darüber hinaus ist streitig, ob ein geschlossener Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, der in die Errichtung und den Betrieb von Biogasanlagen investiert und an dem sich rund 350 Klein- und Kleinstanleger beteiligt haben, als Steuerstundungsmodell anzusehen ist, weil der Fondsprospekt für die ersten beiden Geschäftsjahre Anlaufverluste in Höhe von mehr als 40 % des gezeichneten Eigenkapitals prognostiziert.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Streitfälle über das Vorliegen und die Wirkung von Steuerstundungsmodellen i.S.d. § 15b EStG sowie zu verfahrensrechtlichen Fragen haben in jüngerer Zeit vermehrt die Rechtsprechung beschäftigt. Dabei war zu beobachten, dass die Steuergerichte die Vorschrift eher restriktiv auslegen. Das ist indes in der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall, soweit sich die Verlustausgleichsbeschränkung auch auf Anfangsverluste einer Publikums-KG aus dem Betrieb von Biogasanlagen erstreckt, die vornehmlich aus degressiver AfA und Sonderabschreibungen resultieren.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAH-27556