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Kontierungslexikon vom

Versicherungen als Betriebsausgabe

Udo Cremer

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Versicherungsaufwendungen führen nur dann zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn eine betriebliche Veranlassung vorliegt. In Ausnahmefällen können Versicherungsaufwendungen auch zu Anschaffungskosten führen.

1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Sonstige betriebliche Aufwendungen
4360
Versicherungen
4366
Versicherungen für Gebäude
4520
Kfz-Versicherungen

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Sonstige betriebliche Aufwendungen
6400
Versicherungen
6405
Versicherungen für Gebäude
6520
Kfz-Versicherungen

1.3 IKR


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
6900
Versicherungsbeiträge

2. Rechtsgrundlagen

§ 240 Abs. 3 HGB, § 240 Abs. 4 HGB, § 241 HGB, § 246 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HGB, § 246 Abs. 2 HGB, § 250 Abs. 1 HGB, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB, § 255 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGB, § 256 HGB, § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 2 EStG, § 11 EStG, R 5.6 Abs. 1 EStR, R 5.7 Abs. 2 EStR, H 5.6 „Bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag liegt vor“ EStH, H 6.2 „Anschaffungskosten“ EStH, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, R 8.5 Abs. 1 KStR, § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG, § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG, § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG, Abschnitt 3.10 Abs. 5 Satz 1 UStAE, Abschnitt 3.10 Abs. 5 Satz 5 UStAE, Abschnitt 4.8.12 UStAE, Abschnitt 4.10.1 Abs. 1 UStAE, Abschnitt 4.10.2 Abs. 1 Satz 3 UStAE, § 2 Abs. 2 VersStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO.

3. Welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten gelten?

Von der Umsatzsteuer befreit sind die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungssteuer unterliegt, wie das bei Leistungen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen der Fall ist, die nicht die in § 1 Abs. 1 bis 4 VersStG gena...

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