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Abgabenordnung; | Amtshilfe der Postbehörden gegenüber den Finanzämtern (§ 93, 111 AO)
Wie jede andere Behörde hat auch die Post Amtshilfe zu leisten (§ 111 AO). Eine Ausnahme besteht für Postgiroämter und Postsparkassenämter, die nur nach § 93 AO zur Auskunft und nach § 97 AO zur Vorlage von Urkunden verpflichtet sind. Die Postbehörden haben sowohl bei Amtshilfeersuchen als auch bei Auskunfts- und Vorlageersuchen das Postgeheimnis zu wahren. Eingehend mit der Amtshilfe der Postbehörden gegenüber den FinBeh im Besteuerungsverfahren befaßt sich der . Im einzelnen geht das Schr. ein auf die Überprüfung von Auslandspostanweisungen, die Bekanntgabe von Rufnummern, Namen und Anschriften von Fernsprechteilnehmern, die Auskunft über gezahlte Fernsprechgebühren und die Auskünfte über Absender und Empfänger von Zahlungen sowie über Kontenbewegungen bei Pos...