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BFH 22.05.2019 XI R 9/18, BBK 17/2019 S. 815

Steuerrecht | Offenbare Unrichtigkeit bei versehentlicher Erfassung als steuerpflichtige Einnahme

Ein Körperschaftsteuerbescheid ist zugunsten der Kapitalgesellschaft nach § 129 AO zu berichtigen, wenn Dividenden, die die Kapitalgesellschaft von anderen Kapitalgesellschaften erhalten hat, versehentlich als steuerpflichtig erklärt und angesetzt worden sind, obwohl das Finanzamt anhand der eingereichten Unterlagen hätte erkennen müssen, dass die Dividenden nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu 95 % steuerfrei bleiben müssen.

Die [i]Klägerin unterließ Angaben zur Steuerfreiheit in Zeile 44a Klägerin war eine Kapitalgesellschaft, die 2013 Dividenden i. H. von 168.000 € erhalten hatte. Sie erfasste diese in ihrer GuV als „Erträge aus Beteiligungen, nach Rechtsform der Beteiligung nicht zuordenbar“. In der Zeile 44a ihrer Körperschaftsteuererklärung unterließ der Steuerberater der Klägerin Angaben zu steuerfreien Dividenden. Jedoch fügte er Steuerbescheinigungen über die Ausschüttungen be...

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