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NWB Nr. 23 vom Seite 1747 Fach 10 Seite 1437

Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003

von Ministerialrat Raymond Halaczinsky, Bonn

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 (ErbStR 2003) v. (BStBl 2003 I Sondernummer 1/2003) zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (R 1-90 ErbStR) und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts (R 91-192 ErbStR) herausgegeben. Gleichzeitig haben die Länder die Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 (ErbStH 2003) in Form gleich lautender Ländererlasse v. - S 3715 (BStBl 2003 I Sondernummer 1/2003) veröffentlicht. Die ErbStR 2003 sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem entstanden ist oder entsteht. Sie sind rückwirkend anzuwenden, soweit keine gegenteiligen besonderen Regelungen für die Zeit bis zum vorhanden sind.

Die ”Erbschaftsteuerwelt” wäre in Ordnung, gäbe es nicht den BFH-Vorlagebeschluss v. - II R 61/99 (BStBl 2002 II S. 598) an das BVerfG (Az. des BVerfG: 1 BvL 10/02), in dem mit nicht zu steigernder Deutlichkeit das gesamte ErbSt-Recht einschließlich der Bewertung als möglicherweise verfassungswidrig angesehen wird, und die Aussetzungsbeschlüsse v. - II B 173/01 (BStBl 2002 II S. 844) zur Bewertung der Erbbaurechte und v. - II B 153/01 (BStBl 2003 II S. 118) zur Bewertung der mit fremden Gebäuden bebauten Grundstücke, nach denen speziell § 148 BewG verfassungswidrig sein soll. So aber werden bzw. können die ...BStBl 2001 I S. 985

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