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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 3 V 26/19 EFG 2019 S. 1454 Nr. 17

Gesetze: DBA CND Art. 18 Abs. 1, DBA CND Art. 18 Abs. 3, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Aussetzung der Vollziehung

deutsches Besteuerungsrecht für Bezüge einer in Kanada ansässigen Person aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht ernstlich zweifelhaft

Leitsatz

1. Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterfallen Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Leistungen, die eine in Kanada ansässige Person aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, (auch) in Deutschland besteuert werden können.

3. Bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um ein Altersversorgungssystem im abkommensrechtlichen Sinne. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zu diesem Altersversorgungssystem im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b DBA Kanada setzt nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit, sondern lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1454 Nr. 17
VAAAH-27215

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 03.06.2019 - 3 V 26/19

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