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NWB Nr. 37 vom Seite 2983 Fach 10 Seite 859

Bedarfsbewertung des Grundvermögens

von Ministerialrat Raymond Halaczinsky, Bonn

I. Einleitung

Grundstücke werden seit 1996 für die ErbSt und ab 1997 auch für die GrESt nach einer durch das JStG 1997 eingeführten Bedarfsbewertung bewertet. Unbebaute Grundstücke werden in einem Vergleichswertverfahren auf der Basis der Bodenrichtwerte bewertet (§ 145 BewG). Bebaute Grundstücke werden i. d. R. in einem Ertragswertverfahren (§ 146 BewG) und in Ausnahmefällen nach einem Steuerbilanzwertverfahren (§ 147 BewG) bewertet. Zur Bewertung von Grundstücken in Normalfällen siehe .

Im folgenden Beitrag wird die Bewertung in besonderen Fällen unbebauter und bebauter Grundstücke (§§ 148 bis 150 BewG) dargestellt. Darunter fallen

  • die Erbbaurechte,

  • die Erbbaurechtsgrundstücke (die mit Erbbaurecht belasteten),

  • die Gebäude auf fremdem Grund und Boden,

  • die Grundstücke, die mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden bebaut sind,

  • die Grundstücke im Zustand der Bebauung sowie

  • die Grundstücke mit Zivilschutzbauten.

Nach § 138 Abs. 3 BewG i. V. mit § 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 BewG werden die Erbbaurechte sowie die Gebäude auf fremdem Grund und Boden bewertungsrechtlich als eigene Grundstücke behandelt. Die Erbbaurechtsgrundstücke und die mit einem fremden Gebäude bebauten Grundstücke gelten ...

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