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Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 14 ErbStG
Zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 14 ErbStG (Berücksichtigung früherer Erwerbe) hat das FinMin Baden-Württemberg im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder mit Erl. v. - S 3900/10 Stellung genommen. Danach gilt folgendes:
Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen. Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbständigkeit. Es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln ( BStBl II S. 522). In die Zusammenrechnung sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch Erwerbe aus der Zeit vor 1996 einzubeziehen.
I. Grundsätze der Zusammenrechnung
Für die Zusammenrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten:
Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. Ein Erwerb von Grundbesitz vor dem ist mit dem maßgebenden Einheitswert 1964 (§ 121a BewG) bzw. maßgebenden Einheitswert 1935 (§ 133 BewG) oder dem Ersatzwirtschaftswert anzusetzen.
Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen.
Die Steue...