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NWB Nr. 9 vom Fach 10 Seite 615

Kontrollmitteilungen im Erbfall

von Ministerialrat Dr. Dietmar Moench und Dipl.-Finanzwirtin Petra Kien-Hümbert, Saarbrücken

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die Diskussion um einen Schwerpunkt der Steuerreform 1990, der mit den Schlagworten ”Quellensteuer” und ”Amnestiegesetz” bezeichnet werden kann, hat überdeutlich gezeigt, daß das oft beschworene Bild des steuerehrlichen Bürgers weitgehend nur ein Trug- oder Wunschbild ist, und daß eine effektive Besteuerung von Kapitalvermögen und Kapitaleinkünften eine ausgesprochen heikle Sache ist. Von daher gewinnt das Kontrollsystem des ErbSt-Rechts, das in Erbfällen das Kapitalvermögen aufdeckt und damit auch eine rückwirkende Besteuerung der entsprechenden Einkünfte erlaubt, neue Aktualität.

I. Anzeigen der Kreditinstitute

Ausgangspunkt dieses Kontrollsystems ist § 33 ErbStG, nach dem derjenige, der sich ”geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt”, in einem Erbfall dem für die ErbSt zuständigen Finanzamt ”diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen” anzeigen muß, die beim Tod des Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand. Diese umständlich wirk...

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