BSG Beschluss v. - B 6 KA 49/12 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsätze der Interpretation der Leistungstatbestände des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä) - richtige oder falsche Anwendung auf einzelne Leistungstatbestände - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Gesetze: § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, Nr 2960 EBM-Ä

Instanzenzug: Az: S 11 KA 5952/07 Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 5 KA 1366/10 Urteil

Gründe

1I. Der Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung wegen Nichterfüllung eines Leistungstatbestandes im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä).

2Der Kläger, als Facharzt für Orthopädie und Chirurgie im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, brachte in seiner Abrechnung für das Quartal III/2004 in zahlreichen Fällen die Gebührennummer 2960 EBM-Ä (hier anzuwenden in der damaligen Fassung) in Ansatz. Die Beklagte führte sachlich-rechnerische Richtigstellungen mit Streichungen der Nr 2960 und der Zuschlagsleistung nach Nr 81 EBM-Ä durch; sie kürzte ihm dementsprechend mit Bescheid vom das Honorar um 13 791,90 Euro. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom ; und des ).

3Zur Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung hat das LSG ausgeführt, der Leistungstatbestand der Nr 2960 laute auf eine Denervation der kleinen Wirbelgelenke (zB Facettendenervation), wobei es sich um eine interventionelle Maßnahme handeln müsse. Nach diesem Wortlaut reiche eine bloße Facetteninfiltration mittels Injektion einer Glukoselösung, wie der Kläger sie durchgeführt habe, nicht aus. Dies bewirke nur eine vorübergehende Nervenblockade durch osmotische Effekte, aber keine dauerhafte Unterbrechung der Nervenbahn.

4Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

5II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen.

61. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss gemäß den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist (vgl BVerfG <Kammer> SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f; SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; besonders deutlich auch BVerfG <Kammer> vom - 1 BvR 2856/07- Juris RdNr 6). Es muss auch dargelegt werden, dass die Bedeutung der Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgeht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; Nr 30 S 57 f mwN). Diese Anforderungen an die Darlegungspflicht sind verfassungsrechtlich unbedenklich sind (s die zitierte BVerfG-Rechtsprechung.

8a) Zur Darlegung eines Klärungsbedarfs im Sinne grundsätzlicher Bedeutung gehört vor allem, dass ersichtlich sein oder aufgezeigt werden muss, dass nicht nur die Richtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall in Frage steht.

9Die Untauglichkeit der Beanstandung von Rechtsanwendungsfehlern im Einzelfall für eine Grundsatzrüge entspricht der Konzentration der Revisionsgerichte auf die ihnen vorrangig zugewiesene Aufgabe, sich mit grundsätzlichen Rechtsfragen zu befassen und das Recht zu vereinheitlichen und fortzubilden. Aufgabe der Revisionsgerichte ist es hingegen nicht, die - unterstellt - fehlerhafte Subsumtion eines Berufungsgerichts zu korrigieren (vgl zB - RdNr 23; - RdNr 13).

10Mit der oben zitierten zweiten Rechtsfrage ("insbesondere, ob") macht der Kläger indessen nur geltend, die Vorinstanzen hätten fehlerhaft subsumiert, nämlich nicht erkannt, dass eine Facetteninfiltration, bei der mit einer langen Nadel eine 40 %ige Glukoselösung injiziert wird, eine interventionelle Maßnahme im Sinne der Nr 2960 EBM-Ä darstelle.

11b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der - ohnehin recht abstrakten - ersten Frage, wie der Leistungstatbestand der Nr 2960 EBM-Ä auszulegen ist. Der in der Beschwerdebegründung dafür angeführte Gesichtspunkt, das BSG habe noch keine Entscheidung zum Leistungstatbestand der Nr 2960 EBM-Ä getroffen, kann nicht zur Revisionszulassung führen. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, sind die Grundsätze der Interpretation der Leistungstatbestände des EBM-Ä - mit dem Primat der Auslegung anhand des Wortlauts - in der Rechtsprechung geklärt; deren richtige oder falsche Anwendung auf einzelne Leistungstatbestände kann im Regelfall keine grundsätzliche Bedeutung ergeben (zuletzt - Juris RdNr 6; ebenso schon früher - und vom - B 6 KA 15/01 B). Die geklärten Grundsätze der Interpretation werden vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen, vielmehr wirft er allein die Frage nach deren richtiger Anwendung auf, sodass eine Klärungsbedürfigkeit im Sinne grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

12c) Schließlich ist auch außer Kraft getretenes Recht betroffen. Der Leistungstatbestand der Nr 2960 EBM-Ä besteht bereits seit Langem nicht mehr. Bei Rechtsfragen zu sog ausgelaufenem Recht muss für eine grundsätzliche Bedeutung entweder noch eine erhebliche Zahl in gleicher Weise problematischer Fälle auf der Grundlage des nicht mehr geltenden Rechts zu entscheiden sein, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung muss aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, vgl zB - Juris RdNr 9 f). Darlegungen zu einer dermaßen fortwirkenden Bedeutung - etwa dahin, einen gleichartigen Leistungstatbestand, in dem sich die gleiche Auslegungsfrage stelle, gebe es auch heute noch, oder, bezogen auf das frühere Recht seien noch weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig - sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

13d) Im Übrigen ist eine grundsätzliche Bedeutung auch dann nicht gegeben, wenn sich die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften ergibt, was in der Beschwerdebegründung darzulegen ist. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung indessen keine Ausführungen - evtl deshalb, weil ohnehin viel dafür spricht, dass nach den Grundsätzen zur Interpretation der Leistungstatbestände des EBM-Ä die Auslegung der Vorinstanzen, eine Facettendenervation im Sinne der Nr 2960 EBM-Ä sei bei einer bloßen Facetteninfiltration nicht gegeben, zutrifft.

142. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

15Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Die Bemessung erfolgt entsprechend der Berechnung der Vorinstanz, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:310113BB6KA4912B0

Fundstelle(n):
JAAAH-25813