BSG Beschluss v. - B 12 R 4/12 B

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - keine Klärungsbedürftigkeit bei höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 169 S 2 SGG, § 169 S 3 SGG

Instanzenzug: Az: S 12 (14) RJ 55/99 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 8 (16) R 55/06 Urteil

Gründe

1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. bei dem Kläger in der Zeit vom 1.1. bis im Pflegebereich selbstständig tätig oder (sozialversicherungspflichtig) beschäftigt war und der Kläger für diese Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

5Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

8Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfragen unterstellt - genügt der Kläger damit nicht. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende - und von dem Kläger auch zitierte - höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten, statt diese Entscheidungen - wie hier - nur nebeneinander zu stellen und auf Kasuistik hinzuweisen. Das gilt auch, ohne dass hier explizit Entscheidungen des BSG genannt werden, für die Ausführungen des Klägers zur Frage 3.

9Soweit der Kläger (hier: Fragen 1, 2, 4 und 5) Entscheidungen des BSG (auch) als Bestätigung für die von ihm vertretene, von derjenigen des LSG inhaltlich abweichende Auffassung heranzieht, rügt er im Übrigen lediglich, dass das LSG höchstrichterliche Rechtsprechung unzutreffend umgesetzt und daher in der Sache falsch entschieden habe. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden.

10Im Hinblick darauf, dass die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht in der gebotenen Weise dargelegt ist, kann der Senat offenlassen, ob es in der Beschwerdebegründung von auch an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der Fragen fehlt. Zwar setzt sich der Kläger mit der Struktur der vom LSG getroffenen Abwägungsentscheidung auseinander und führt aus, dass bei einer Beantwortung einer (jeder) der von ihm gestellten Fragen in seinem Sinne "ein rechtlich relevanter Umstand für die wertende Zuordnung zur Beschäftigung wegfällt" und verbindet dies mit dem Schluss, dass dann "nicht auszuschließen" sei, dass das LSG im Rahmen der Gesamtschau eine andere Zuordnung vorgenommen hätte. Es ist jedoch fraglich, ob es als eine hinreichende Darlegung der Klärungsfähigkeit angesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nur die Möglichkeit behauptet, dass das Berufungsgericht zu einem ihm sachlich günstigeren Abwägungsergebnis gelangt wäre.

11Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.

12Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. § 197a SGG ist nicht anwendbar, weil die Klage vor dem erhoben wurde.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:270812BB12R412B0

Fundstelle(n):
KAAAH-25762