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NWB Nr. 30 vom Seite 2493 Fach 9 Seite 2739

Vermögensbesteuerung 1991 bis 1998 im Beitrittsgebiet

von Regierungsdirektor Wolfgang Brosch, Herrsching a. A.

Grundsätzlich gilt seit das Steuerrecht der alten Bundesländer auch im Beitrittsgebiet. Jedoch bestehen für eine Übergangszeit Sonderregelungen, insbesondere auf dem Gebiet der Vermögensbesteuerung (VSt, GrSt, ErbSt, SchenkSt, GewKapSt). Die Übergangszeit sollte ursprünglich nur zwei Jahre umfassen, wurde aber mehrfach verlängert, zuletzt durch das JStG 1996 um drei weitere Jahre (für die GewKapSt durch das JStErgG 1996 um ein Jahr). Nach jetziger Rechtslage endet die Übergangszeit nach acht Jahren, also am (für die GewKapSt am ). Die nachfolgende Übersicht stellt die Sonderregelungen in geraffter Form dar.

Durch die Beschlüsse des (BStBl II S. 655, 671) ist z. Z. ungewiß, inwieweit die dargestellte Rechtslage bei der ErbSt und SchenkSt ab und bei der übrigen Vermögensbesteuerung ab Gültigkeit behält.

I. Vermögensteuer

1. Im Beitrittsgebiet ansässige Personen

Im Beitrittsgebiet ansässige Personen sind von 1991 bis 1995 persönlich von der VSt befreit, egal, wo ihr Vermögen belegen ist (§ 24c Nr. 1 bis 3 VStG). 1996 bis 1998 müssen sie lediglich Betriebsvermögen einer Betriebsstätte in den alten Ländern versteuern (§ 24c Nr. 1 Satz 3 VStG i. d. F. des Art. 23 JStG 1996). Diese S...

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Vermögensbesteuerung 1991 bis 1998 im Beitrittsgebiet

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