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Änderungen des Bewertungs- und Vermögensteuergesetzes durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz
I. Änderungen des Bewertungsgesetzes
1. Steuerbereinigungen
Die Änderungen des BewG sind teils mehr redaktioneller Natur (so die Änderungen und Ergänzungen in den §§ 11 Abs. 1, 32, 91 Abs. 2, 113, 123 Abs. 2 BewG), teils handelt es sich um klarstellende Bereinigungen (§§ 98, 113a BewG), wobei § 98 BewG (betr. die Besteuerung von Arbeitsgemeinschaften) erst ab 1995 gilt. Auf Empfehlung des Bundesrates wurden für Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Bewertung die Mitglieder des Bewertungsbeirats zugunsten der neuen Bundesländer um elf zusätzliche Mitglieder aufgestockt (§ 64 BewG). In diesem Zusammenhang stehen auch redaktionelle Änderungen der §§ 63 bis 65 BewG.
2. Keine Forderungen und Schulden zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern
Hervorzuheben ist die Ergänzung des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG, die die Zugehörigkeit von Forderungen und Schulden zum BV einer PersGes für den Fall regelt, daß die PersGes ihrem Gesellschafter ein Darlehen gewährt. Die ab geltende Regelung läßt zur Vermeidung einer möglichen Gewerbekapitalsteuermehrbelastung bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter die Forderungen und Schulden insoweit außer Ansatz. Für diesen Bereich wird also eine Ausnahme von dem Grundsatz ”Übernahme der Steuerbilanzwerte” geschaffen. Die Regelung knü...