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NWB Nr. 21 vom Fach 9 Seite 2431

Rückstellungen in der Vermögensaufstellung

von Regierungsdirektor Raymond Halaczinsky, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Vermögensaufstellung auf den

Auf den wird die nächste VSt-Hauptveranlagung und damit zusammenhängend die nächste Hauptfeststellung der EW für das BV durchgeführt. Jeder Gewerbetreibende/Freiberufler, der vermögensteuerpflichtig ist oder vom FA besonders aufgefordert wird, muß für Zwecke der VSt und Gewerbekapitalsteuer eine Vermögensaufstellung erstellen, unabhängig davon, ob er nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zur Erstellung eines Jahresabschlusses (Steuerbilanz) verpflichtet ist. Die Vermögensaufstellung bildet die Grundlage für die Ermittlung des EW des Gewerbebetriebes bzw. des einem freien Beruf dienenden Vermögens. Der Begriff des Gewerbebetriebs ist der gleiche wie im ESt- oder GewSt-Recht. Zusätzlich steht die Ausübung eines freien Berufs dem Betrieb eines Gewerbes gleich (§ 96 BewG).

II. Rechtsgrundlagen für den Ansatz von Rückstellungen

Ansatz und Wertermittlung der Vermögensgegenstände, der Schulden und Lasten und damit auch der Rückstellungen in der Vermögensaufstellung richten sich nach dem BewG, den dazu ergangenen VStR und Verwaltungserlassen. Das BewG kennt keine allgemeine Maßgebli...

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