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Änderungen des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes durch das Steuerreformgesetz 1990
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Das Steuerreformgesetz 1990 sieht im Art. 10 eine Änderung des BewG und im Art. 11 eine Änderung des VStG vor. Nachfolgend sollen die Neuregelungen im einzelnen dargestellt werden.
I. Umfang des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften
Durch das StRG 1990 erfolgt eine wesentliche Änderung des bisherigen § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG. Es wird nunmehr bestimmt, daß zu dem gewerblichen Betrieb einer Personengesellschaft auch die Wirtschaftsgüter gehören, die im Eigentum eines, mehrerer oder aller beteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb der Gesellschaft oder der Mitunternehmerstellung der Gesellschafter in der Gesellschaft dienen; diese Zurechnung geht Zurechnungen nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b BewG, § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG und § 95 BewG vor. Das gilt auch für Forderungen und Schulden zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, soweit es sich nicht um Forderungen oder Schulden aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter oder aus der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen an die Gesellschaft oder einen Gesellschafter handelt.
Bereits im Steuerbereinigungsgesetz 1984 v. (BGBl I S. 1583, BStBl I S. 14) war eine ...