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NWB Nr. 5 vom Seite 239 Fach 8b Seite 713

Änderungen im Kraftfahrzeugsteuerrecht ab 1. 1. 1991

von Ministerialrat Harro Muuss, Troisdorf

I. Allgemeines

Neben der Einbeziehung der sog. ”Kleinwagen-Richtlinie” der EG in die Förderungsgrundlagen für die befristete StBefreiung schadstoffarmer Kleinwagen und neben der Wiedereinführung stl. Vergünstigungen für besonders schadstoffarme Diesel-Pkw sind ab insbesondere die Übergangsregelungen für die in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins zugelassenen Fahrzeuge von Bedeutung. Weil in diesem Gebiet bis auf weiteres weder eine ausreichende Unterstützung des Besteuerungsverfahrens durch die Zulassungsstellen noch eine zeitnahe Bearbeitung aller Vorgänge unmittelbar durch die FÄ möglich ist, sind im Einigungsvertrag für eine Übergangszeit von 2-3 Jahren Sonderregelungen enthalten. Neben der Beibehaltung der StTarife für den Altbestand (§ 9 Abs. 6 und 7) wurde das in der ehem. DDR übliche Steuermarkenverfahren beibehalten (§ 12a). Für den gewerbl. Bereich wurde neu ein besonderes Abrechnungsverfahren auf der Grundlage von StAnmeldungen eingeführt (§ 12b). Die StVergünstigungen für schadstoffarme Pkw können gleichwohl weitgehend in Anspruch genommen werden (§ 3f Abs. 6, § 3g Abs. 8).

II. Steuerbefreiung für Pkw mit Dieselmotor (§ 3e Abs. 2 KraftStG)

Fahrzeuge mit Dieselmoto...

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