NWB Nr. 20 vom Fach 8b Seite 339

Die Versicherungsteuer

von Finanzgerichts-Vizepräsident a. D. Prof. Dr. Blencke, Münster (Westf.)

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die Änderungen des VersStG und der VersStDV durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 sind vornehmlich veranlaßt durch die Anpassung dieser Vorschriften an die AO. Ferner wurden die bisher in der VersStDV enthaltenen Vorschriften über die Erklärungspflichten in das VersStG übernommen und soweit wie möglich vereinfacht. Die Neuregelungen entsprechen im wesentlichen den Vorschriften des FeuerschutzStG v. (BGBl I S. 2353). Durch die jüngste Neuregelung sind einige der im VersStG vorgesehenen Ermächtigungen sowie die meisten Vorschriften der VersStDV entbehrlich geworden.

I. Gegenstand der Besteuerung

Gegenstand der VersSt ist nach § 1 VerStG nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

Wird, gleichviel aus welchem Grunde, zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbart, daß nur ein geringerer Beitrag als der Tarifbeitrag zu zahlen ist, dann ist nur der tatsächlich gezahlte verminderte Betrag der VersSt zu unterwerfen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 VersStG sowie dem (BStBl III S. 667).

Gezahlt ist nur dann, wenn die Prämienschuld bzw. die Beitragsschuld durch die Leistung des Versicherungsnehmers (VN) getilgt ist. Eine vor der Zahlung des Versicherungsentgelts erfolgte Entrichtung der Steuer ist eine nicht geschuldete Leistung, die zurückgefordert werden kann.

Die VersSt ist, wie der BFH wiederholt ausgeführt hat, eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes ( BStBl III S. 417, v. , BStBl III S. 667; v. , BStBl 1965 III S. 134).

Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 1 VersStG) oder wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war (§ 1 Nr. 2 VersStG). Zu den Begriffen ”Wohnsitz” oder ”gewöhnlicher Aufenthalt” vgl. §§ 8, 9 AO.

Die Frage, ob der Versicherungsvertrag im Inland oder Ausland abgeschlossen oder das Versicherungsverhältnis im Inland oder Ausland begründet worden ist, spielt keine Rolle.

Beispiel:

Ein in Frankreich lebender Franzose schließt für sein in Hamburg gelegenes Geschäftsgebäude bei einer deutschen Versicherung eine Feuerversicherung ab; er zahlt von Frankreich aus seine Prämien. Es besteht VersSt-Pflicht, da sich der versicherte Gegenstand zur Zeit des Vertragsabschlusses im Inland befindet. - Versichert derselbe Franzose bei einer deutschen Gesellschaft den Hausrat seiner Wohnung in Frankreich, so besteht keine VersSt-Pflicht. Verlegt dieser Franzose aber seinen Wohnsitz nach Deutschland, so ist von allen Versicherungsentgelten, die er von nun S. an zahlt, VersSt zu entrichten, da er nunmehr im Inland wohnt. Verzieht er sodann wieder ins Ausland, so ist er bei den folgenden Zahlungen wieder frei von der VersSt für die Hausratversicherung.

Die VersSt-Pflicht nach § 1 Nr. 2 VersStG setzt nur voraus, daß der versicherte Gegenstand ”zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland” war. Demgemäß beantwortet sich die Frage, ob der versicherte Gegenstand sich im Inland befindet, nur nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsverhältnisses, also ohne Rücksicht darauf, ob der Gegenstand im Inland verbleiben soll oder nicht und wo er sich während der Dauer des Versicherungsverhältnisses befindet ( a. a. O.).

Das VersStG verwendet viele Begriffe des bürgerlichen Rechts und des Versicherungsrechts (z. B. Versicherungsvertrag, Versicherungsverhältnis, Rückversicherung, Unfallversicherung, Viehversicherung usw.). Die VersSt ist eine Verkehrsteuer. Bei einer solchen kommt der formalrechtlichen Auslegung besondere Bedeutung zu. Die genannten Begriffe sind so anzuwenden, wie sie im bürgerlichen Recht und im Versicherungsrecht ausgebildet sind (vgl. a. BVerfGE 11 S. 126; v. , BStBl 1962 I S. 486; BStBl III S. 401; v. , BStBl III S. 402, und v. , BStBl III S. 667). Es ist nicht zulässig, im Rahmen des VersSt-Rechts zu anderen Begriffen zu kommen (vgl. BStBl I S. 500, 502).

Da der mit der VersSt verfolgte gesetzgeberische Zweck, die Gewährung von Versicherungsschutz einer Steuer zu unterwerfen, keinem anderen Verkehrsteuergesetz zugrunde liegt, können Vorgänge des Rechtsverkehrs, die unter das VersStG fallen, grundsätzlich auch Gegenstand der Besteuerung nach einem anderen Verkehrsteuergesetz sein. Soweit sie nicht nach anderen Verkehrsteuergesetzen versteuert werden sollen, obwohl sie die Voraussetzungen für die Besteuerung erfüllen, müssen diese Verkehrsteuergesetze entsprechende sachliche Steuerbefreiungsvorschriften enthalten. Das ist z. B. bei der USt der Fall (§ 4 Nr. 10a UStG), nicht aber bei der FeuerschSt. Letztere kann daher neben der VersSt erhoben werden (vgl. auch Begründung zum VersStG 1937, RStBl 1937 S. 847).

Eine doppelte Belastung von Versicherungsentgelten mit deutscher und ausländischer VersSt ist nicht ohne weiteres eine sachliche Härte i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 RAO (jetzt §§ 163, 227 AO). Das gilt auch dann, wenn für den Versicherungsnehmer, der seinen Sitz im Inland hat, die Abdeckung des Versicherungsrisikos bei einem ausländischen Versicherer unumgänglich ist (FG Münster, rkr. U. v. , EFG 1977 S. 98).

1. Der Begriff ”Versicherungsverhältnis”

Als Versicherungsverhältnis kommen sowohl Personen- als auch Sachversicherungen (Versicherungen beweglicher und unbeweglicher Sachen) sowie auch Versicherungen von Rechten (z. B. von Urheber-, Erfinder-, Patent- und Musterschutzrechten) in Betracht.

Der Begriff ”Versicherung” findet sich an vielen Stellen im VersStG. Das VersStG enthält jedoch keine eigene Definition dieses Begriffs. Das VerStG verwendet überwiegend den Begriff ”Versicherungsverhältnis”. Dieser ist jedoch dem Begriff ”Versicherung” gleichzustellen (so auch RStBl S. 532).

Als Versicherungsvertrag i. S. des Gesetzes gilt auch die zwischen natürlichen oder juristischen Personen sowie Personenvereinigungen getroffene Vereinbarung, Verluste oder Schäden, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können, gemeinsam zu tragen (§ 2 Abs. 1 VersStG).

Beispiel:

Die Vereinbarung zwischen Reedern, gewisse Schäden und Kosten, die einem von ihnen durch ein Schiff entstehen können, gemeinsam zu tragen, begründet ein Versicherungsverhältnis ( BStBl 1962 III S. 172).

Voraussetzung der VersSt-Pflicht nach § 2 Abs. 1 VersStG ist, daß sich mehrere rechtsfähige Personen oder Personenvereinigungen zu einer Gemeinschaft zusammenschließen und diese Gemeinschaft eine selbständige Rechtspersönlichkeit ist, die in der Lage ist, mit den Mitgliedern der Gemeinschaft Verträge abzuschließen bzw. Vereinbarungen zu treffen. Diese Voraussetzung ist z. B. bei der Schadenshaftung (Schadensvor- S. sorge) in der landwirtschaftlichen Vieh- und Fleischvermarktung nicht erfüllt, weil die einzelnen Fleischvermarktungsunternehmen mit den Anlieferern keine derartige Gefahrengemeinschaft bilden. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen dem einzelnen Anlieferer und dem Vermarktungsunternehmen. Diese Rechtsbeziehungen haben nicht die gemeinsame Tragung von Schäden oder Verlusten, sondern deren Abwälzung auf einen Vertragspartner zum Gegenstand; eine Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 VersStG kommt daher hierbei nicht in Betracht (so ).

Es entfällt hierbei auch eine Steuerpflicht nach § 1 VersStG, da hiernach von einem Versicherungsvertrag nur gesprochen werden kann, wenn sich die vertragliche Vereinbarung im Hauptzweck auf die Durchführung von Versicherungsgeschäften bezieht. Diese Voraussetzung ist bei der Schadenshaftung (Schadensvorsorge) in der landwirtschaftlichen Vieh- und Fleischvermarktung, die im Rahmen von Viehlieferungsverträgen vereinbart wird, nicht gegeben, weil hier die versicherungsähnlichen Vereinbarungen nur Nebenabreden zu dem Lieferungsvertrag sind. Die Zahlung der den Viehanlieferern belasteten Pauschbeträge für die Schadensvorsorge unterliegt deshalb nicht der VersSt nach § 1 VersStG (so ). Zur Steuerbefreiung für eine Viehversicherung vgl. im übrigen § 4 Nr. 9 VersStG und unten unter II, 10.

Im Hinblick auf das (n. v.) das in einer USt-Sache ergangen ist, haben die Verkehrsteuerreferenten der Länder in ihrer Besprechung am 23., 24. und in Berlin die Auffassung vertreten, daß in der Absprache, die Forderungsausfälle gemeinsam zu tragen, eine Vereinbarung i. S. des § 2 Abs. 1 VersStG zu erblicken ist (so ).

Auch der BFH hat im U. v. (BStBl II S. 688) wiederum den Standpunkt vertreten, daß Gegenstand einer Versicherung auch der Schutz des Gläubigers gegen Forderungsausfälle sein kann.

Die Vereinbarung einer Zusatzprämie für den Eintritt des Schadensfalles oder eines besonders schweren Schadensfalles löst - in Fällen, in denen diese Zusatzprämie nicht fällig geworden ist - weder die Steuerpflicht aus § 1 Nr. 1 VersStG noch über § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO) aus ( EFG 1962 S. 92, bestätigt durch das n. v. ).

Ob die aus einer Vereinbarung entstehenden Ansprüche im ordentlichen Gerichtsverfahren erzwungen werden können oder ob lediglich ein Schiedsgerichtsverfahren zugelassen ist, ist für die VersSt-Pflicht belanglos. Auch ist es für die Steuerpflicht ohne Bedeutung, ob eine Vereinigung der Aufsichtspflicht unterliegt oder ob ihre Vereinbarungen genehmigungspflichtig sind (.

Die VersSt erfaßt jedes Versicherungsverhältnis, auch wenn es nicht auf Vertrag beruht; statt eines förmlichen Vertrages genügt eine bindende Vereinbarung, durch die das Wagnis eines den einzelnen treffenden Ereignisses auf einen größeren Kreis von Teilnehmern verteilt wird und der Versicherer nach Lage der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und nach Treu und Glauben zur Schadensverhütung verpflichtet ist; ein Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung braucht nicht zu bestehen ( RStBl S. 214, und v. , RStBl S. 1103; vgl. a. RStBl S. 115; v. , RStBl S. 533). Unselbständige Nebenabreden zu einer Hauptvereinbarung können meist nicht als Versicherungsverträge angesehen werden.

Beispiel:

Mehrere Zigarettenfabriken haben einen Interessengemeinschaftsvertrag abgeschlossen. Darin ist festgesetzt, in welchem Verhältnis die Umsätze der einzelnen Zigarettenfabriken zueinander stehen sollen. Ferner ist bestimmt, daß diejenigen Zigarettenfabriken, die über ihren Anteil hinaus Zigaretten umsetzen, bestimmte Zahlungen zu leisten haben, die an diejenigen Zigarettenfabriken fließen, die ihren Anteil nicht erreicht haben. Letzteres ist nur als unselbständige Nebenabrede zu der Festlegung der Umsatzverhältnisse anzusehen, die keine VersSt-Pflicht auslösen dürfte. S.

Ein Versicherungsverhältnis kann auch dann gegeben sein, wenn das Versicherungsentgelt in Form einer Umlage und die Versicherungsleistung als Gesamtsumme dieser Umlage im Einzelfall von der jeweiligen Zahl der Mitglieder abhängen und deshalb in der Höhe schwanken.

Das (HFR 1965 S. 85) hat daher ein Versicherungsverhältnis in einem Fall angenommen, in dem die Berufungsführerin - vor Einführung der Steuerbefreiung für die Lebensversicherung durch § 4 Nr. 5 VersStG 1959 - eine Sterbegeldeinrichtung war, an der die Genossen einer Wirtschaftsgenossenschaft - ohne dazu verpflichtet zu sein - teilnehmen konnten. Im Falle des Todes eines Mitgliedes wurde dessen Hinterbliebenen die Gesamtsumme der Umlage als Unterstützung ausgezahlt. Dieses Urteil ist auch nach Einführung der Steuerbefreiung für die Lebensversicherung durch § 4 Nr. 5 VersStG 1959 für alle anderen stpfl. Versicherungsarten wegen seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze bedeutsam.

Versicherungsverhältnis i. S. von § 1 Nr. 1 VersStG ist nur das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer: Der BStBl III S. 494) hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Gruppenversicherung (im Streitfalle ”Vereins-Gruppenversicherung” = im Streitjahr noch stpfl. Sterbegeldversicherung), bei der die Gruppenspitze Versicherungsnehmer und die Gruppenmitglieder Versicherte mit Anspruch auf eine 500 DM nicht übersteigende Versicherungssumme waren, eine Gesamtversicherung mit einer 500 DM übersteigenden Versicherungssumme oder eine Vielzahl von Einzelversicherungen vorliegt. Der BFH hat den Standpunkt vertreten, daß bei solchen sogen. echten Gruppenversicherungen nur ein Versicherungsverhältnis vorliegt und nicht etwa eine Vielzahl von Einzelversicherungen.

Zum Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages und Bestandsübernahme von einer Pensionskasse vgl. BFH-V. v. (BStBl II S. 748).

Innerbetriebliche Umbuchungen einer Versicherungs-AG für ”Versicherungen” bei sich selbst stellen eine Zahlung des Versicherungsentgelts i. S. des § 1 VersStG nicht dar und unterliegen deshalb nicht der VersSt-Pflicht ( BStBl III S. 417).

Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den VN Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten (§ 2 Abs. 2 VersStG; vgl. auch HFR 1970 S. 396).

Wegen der Vielfalt der möglichen Vertragsgestaltungen können Wartungs- und Reparaturverträge versicherungssteuerrechtlich nicht generell beurteilt werden. Eine Entscheidung kann vielmehr nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles getroffen werden. ”Dabei ist davon auszugehen, daß durch den Abschluß eines Wartungs- und Reparaturvertrages ein Versicherungsverhältnis i. S. des VersStG entsteht, wenn gegen Entgelt bestimmte Leistungen bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses versprochen werden, das damit verbundene Risiko auf eine Mehrheit durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt” (so FinMin NW v. S 6400 - 4 - V A 2).

Zur versicherungsteuerlichen Beurteilung der Zahlung von Zuschüssen nimmt der FinMin NW im Erl. v. IV A 4 - S 6220 - 2/84 an Hand eines Beispiels wie folgt Stellung:

Beispiel:

Eine Versicherungsgesellschaft (VG) betreibt eine Autoreparaturkosten-Versicherung, durch die bei Gebrauchtwagenverkauf für einen gewissen Zeitraum bzw. eine gewisse Kilometerleistung der Ersatz bestimmter Fahrzeugteile garantiert wird. Die Versicherung wird vom Gebrauchtwagenverkäufer (VN) des Fahrzeugs abgeschlossen, um einen schnelleren Verkauf des Fahrzeugs zu erreichen. Wirtschaftlich liegt hierin eine Garantie des Gebrauchtwagenverkäufers gegenüber dem Erwerber des Fahrzeugs. Diese Versicherungssparte verläuft verlustreich. Da eine aus wirtschaftlichen Gründen notwendige Prämienerhöhung nicht durchsetzbar war, bestand die Gefahr der Einstellung dieser Versicherungsart. An dem Weiterbestehen dieser Versicherungssparte sind aber im wesentlichen die Automobil-Hersteller interessiert, weil nach deren Auffassung dadurch der Verkauf von Gebrauchtwagen erleichtert wird und dieser Umstand dem Neuwagengeschäft zugute kommt. Die Hersteller haben sich aus diesen Überlegungen heraus bereit erklärt, die in der Autoreparaturkosten-Versicherung eintretenden Verluste gegenüber der VG zu ersetzen. S. Entsprechende Vereinbarungen werden jeweils zwischen der VG und dem einzelnen Hersteller abgeschlossen; ein Zusammenschluß verschiedener betroffener Hersteller erfolgt nicht. Der Gebrauchtwagenverkäufer wird über diese zusätzliche Vereinbarung nicht unterrichtet.

Hier kann eine VersSt-Pflicht für die von den Automobil-Herstellern geleisteten Zahlungen weder aus § 1 VersStG noch aus § 2 Abs. 1 VersStG hergeleitet werden.

Im U. v. (BStBl II S. 688) befaßt sich der BFH mit der Delkredere-Versicherung als Sonderleistung und kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Übernimmt eine Absatzgenossenschaft gegen ein besonderes Entgelt das Delkredere für Direktlieferungen der Genossen an die Abnehmer, so unterliegt die Zahlung dieses Entgelts auch dann der VersSt, wenn das Wagnis wegen sorgfältiger Prüfung der Liquidität der Abnehmer gering ist.

2. Unterstützungskassen als ”Versicherungsunternehmen”?

Bei Unterstützungskassen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die an ihre Belegschaftsmitglieder wiederholte oder laufende Unterstützung bei Hilfsbedürftigkeit, Berufsunfähigkeit und im Alter gewähren, wird man i. d. R. kein Versicherungsverhältnis annehmen können, da die Mittel, die für Zwecke der Unterstützungkasse erforderlich sind, regelmäßig ausschließlich durch einmalige, wiederholte oder laufende Zuwendungen der Unternehmen aufgebracht werden, die Belegschaftsmitglieder jedoch zu keinerlei Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen verpflichtet sind (vgl. hierzu RdF v. S 6405 - 34 II - S 5114 A - 26 III). Im übrigen ist durch § 4 Nr. 5 VersStG auch von der Besteuerung ausgenommen die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Leistungen in besonderen Notfällen begründet werden.

3. Der Begriff ”Versicherungsentgelt”

Versicherungsentgelt i. S. dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen VN liegenden Grund gezahlt wird. Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten (§ 3 Abs. 1 VersStG).

Versicherungsentgelt i. S. des VersStG ist also jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist und der sich niemand entziehen kann, der einen Versicherungsvertrag abschließt oder wirksam fortsetzen will ( BStBl III S. 559). In der Begründung des VersStG heißt es erläuternd, daß grundsätzlich solche Kosten, deren Tragung der Gesamtheit der VN nicht zugemutet werden könne, insbesondere solche, die von einem einzigen VN verschuldet oder von ihm aus Gründen, die in seiner Person liegen, besonders veranlaßt seien, nicht zum Versicherungsentgelt zu rechnen seien. Alle anderen Leistungen sind demnach als Versicherungsentgelt anzusehen (vgl. insoweit auch HFR 1964 S. 151 und v. , BStBl 1965 III S. 397).

Der Begriff des Versicherungsentgelts i. S. des § 3 VersStG geht nach der vom Gesetzgeber bewußt weit gefaßten Begriffsbestimmung weiter als der der Prämie (des Entgelts) oder des Beitrags nach dem Versicherungsrecht ( HFR 1964 S. 151). Daher sind auch Beiträge, die nach Bedarf u. U. erst nach Eintritt eines Schadensfalles als Umlagen erhoben werden, stets Versicherungsentgelt ( a. a. O., und v. , BStBl III S. 253).

Enthält die Vereinbarung über eine Erlös-Poolung, die von den in einem Verkaufsbüro zusammengeschlossenen Gesellschaftsmitgliedern getroffen wird, auch die Abrede, Forderungsausfälle gemeinsam zu tragen, so wird durch diese Abrede ein Versi- S. cherungsverhältnis i. S. von § 2 Abs. 1 VersStG begründet (FG Münster, rkr. U. v. , EFG 1968 S. 48).

Auch Beiträge der Gesellschafter einer GmbH an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck es ist, den GmbH-Gesellschaftern Forderungsausfälle zu ersetzen, sind Versicherungsentgelt und nicht etwa nur die Beiträge, die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts tatsächlich zur Schadensdeckung verwendet werden. - In solchem Falle haben die GmbH-Gesellschafter, wirtschaftlich gesehen, nicht etwa nur Einlagen in das ihr Eigentum bleibende Sondervermögen geleistet. Abgesehen davon, ob hier eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht erscheint oder ob ”für die VersSt als Rechtsverkehrsteuer grundsätzlich die rechtliche Betrachtungsweise zu gelten hat” (so BStBl III S. 494, und v. , a. a. O.), erbringen in einem solchen Falle die GmbH-Gesellschafter nach dem Zweck des Gesellschaftsvertrages ihre Leistungen als Versicherungsbeiträge (zumal die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur für ihre Gesellschafter Versicherungsschutz gewährt) in ihrer Eigenschaft als VN und nicht als Einlagen in ihrer weiteren Eigenschaft als Gesellschafter.

Werden bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die durch die Umlage für ein Geschäftsjahr nicht verbrauchten Vorschüsse mit dem Vorschuß für das folgende Geschäftsjahr verrechnet, so ist die auf den verrechneten Betrag entfallende Steuer auf die Vorschußzahlungen zu erstatten. Zahlungen an einen Garantiefonds (Reservefonds) unterliegen auch dann der VersSt aus dem vollen Nennwert, wenn der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit beim Ausscheiden des Mitglieds zur Rückzahlung verpflichtet ist ( BStBl 1972 S. 30; vgl. auch BStBl III S. 559).

Zahlungen an einen Garantiefonds unterliegen nicht der VersSt, wenn sie nur der Sicherung der Umlageverpflichtungen der Mitglieder dienen (FG Hamburg, rkr. U. v. , EFG 1980 S. 259).

Zur Auslegung des Begriffs ”Gewinnanteil” i. S. von § 3 Abs. 2 VersStG nimmt der (BStBl I S. 296) eingehend Stellung.

Verwendet eine öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt den erzielten Gewinn zur Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der sie Beträge zur Ermäßigung der Prämien des Folgejahres entnimmt, dann handelt es sich um eine Verrechnung von Gewinnanteilen auf die Prämien. Die VersSt ist von der Nettoprämie zu berechnen (FG Bremen, rkr. U. v. , EFG S. 622). Die ertragsteuerliche Beurteilung der Beitragsrückerstattung als Gewinnanteil gilt auch für das Gebiet der VersSt (so a. a. O.).

Mahnkosten gehören nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VersStG nicht zum Versicherungsentgelt. Daraus ergibt sich, daß auch Verzugszuschläge und Verzugszinsen (Folgen des säumigen Verhaltens des VN) keine Versicherungsentgelte darstellen (Hess. FinMin v. , DStZ B S. 68). Nach diesem Erl. gilt ferner folgendes:

Prämienzahlungen sind Bringschulden und keine Holschulden ( RStBl S. 370). Daraus ergibt sich, daß die Hebegebühren Versicherungsentgelt oder Sonderleistungen sein können. Hebegebühren für Folgeprämien, die vorschriftsmäßig eingezahlt, also nicht abgeholt werden, gehören zum Versicherungsentgelt; sie sind versicherungstpfl. Werden aber Folgeprämien ”in den weitaus meisten Fällen”, d. h. mindestens in 80 % der Fälle tatsächlich abgeholt, so handelt es sich allgemein um Kosten, die außerhalb des eigentlichen Versicherungsverhältnisses entstehen, also um die Abgeltung einer Sonderleistung. Die Hebegebühren sind in diesem Falle nicht versicherungstpfl. Für die Beurteilung der Frage, ob die Hebegebühren Versicherungsentgelt oder Sonderleistungen sind, kommt es nicht auf die Verhältnisse bei den einzelnen Bezirksdirektionen des Versicherungsunternehmens, sondern auf die Verhältnisse des gesamten Betriebs innerhalb eines bestimmten Versicherungszweiges an.

Werden die Prämien nicht in 80 % aller Fälle tatsächlich abgeholt, sind sämtliche Hebegebühren in voller Höhe als Teil des Versicherungsentgelts anzusehen und damit stpfl. (RdF v. S 6410 - 2 III S 6413/S 6421, erwähnt im RdF-Erl. v. S 6500 - 18 III, RStBl S. 601). Steuerpflicht ist aber nach dem gleichen Erlaß auch dann gegeben, wenn den VN Hebegebühren in übermäßiger Höhe in Rechnung gestellt werden. In diesen Fällen ist also auch dann, wenn 80 % der Folgeprämien tatsächlich abgeholt werden, an sich also Steuerfreiheit bestünde, zu prüfen, ob die Hebegebühren wegen ihrer Höhe als Teil des Versicherungsentgelts zu versteuern sind. S.

Die Frage der Besteuerung der Hebegebühren ist nach Einführung der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 5 VersStG 1959 nur noch für die Sachversicherer von Bedeutung.

Zinsen oder Zuschläge (Aufgeld), die der VN dafür zu zahlen hat, daß er die in einem Jahresbetrag fälligen Prämien in Teilbeträgen entrichtet, zählen zum Versicherungsentgelt. Sie sind stpfl.

Nach dem (rkr.) (DStZ B 1961 S. 172) gehören Aufnahmegebühren zum Versicherungsentgelt.

Eine Beitragsermäßigung nach den preisrechtlichen Vorschriften der VO PR Nr. 13/54 (BdAnz 1954 Nr. 249) ist kein Gewinnanteil i. S. von § 3 Abs. 2 VersStG ( BStBl 1965 III S. 156).

Zahlt der Versicherungsnehmer Beträge für die Versicherung in Anrechnung auf die Folgebeiträge an den Versicherer im voraus, dann tritt im Regelfall die VersSt-Pflicht bereits im Zeitpunkt der Vorauszahlung ein ( BStBl III S. 191), ”Versicherungsentgelt” ist dann auch die Vorauszahlung.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Gebäudeversicherung Nebengebühren (z. B. Einschreibungsgebühren, Umschreibungsgebühren, Schätzungsgebühren, Blitzableiterprüfungsgebühren) Versicherungsentgelte i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 VersStG sind oder als Zahlungen zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder als aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 VersStG gezahlt anzusehen sind, hat der BFH in seinem U. v. (BStBl 1965 III S. 397) ausführlich Stellung genommen. Der BFH hat dabei im Streitfall sämtliche o. a. Nebengebühren (mit Ausnahme der Blitzableiterprüfungsgebühren) zum Versicherungsentgelt gerechnet. Es unterliegen auch die im Klammerzusatz des § 3 VersStG ausdrücklich beispielhaft genannten Eintrittsgelder ( RFH 19 S. 241) und die Gebühren für die erste Ausfertigung des Versicherungsscheins ( RStBl S. 676, und v. RStBl S. 370) der VersSt, ebenfalls Regulierungskosten, die erst bei Eintritt des Versicherungsfalles entstehen ( a. a. O.), oder Gebühren für Umzugsbestätigungen, insbes. bei der Feuerversicherung, oder die trotz rechtzeitiger Zahlung berechneten Hebegebühren für Folgeprämien ( a. a. O.), oder gar die ebenfalls im Klammerzusatz des § 3 VersStG nunmehr erwähnten nachträglich nach Bedarf erhobenen Umlagen oder Nachschüsse.

Aus den gleichen Erwägungen sind die Umschreibungsgebühren, die bei jedem Wechsel im Eigentum des versicherten Gebäudes erwachsen, in das versstpfl. Entgelt einzubeziehen.

Auch Schätzungsgebühren - falls sich ihnen kein VN entziehen kann - sind keine Sondervergütungen für besondere Inanspruchnahme des Versicherers auf Grund von Sonderwünschen des einzelnen VN. Auch diese Schätzungsgebühren gehören deshalb zum stpfl. Versicherungsentgelt (a. A. für den Fall, daß der VN selbst ein Schätzungsgutachten vorzulegen hat, FG München, rkr. U. v. 9. 5. 61 IV 105/58).

Wenn ein gesetzlicher Zwang zur Errichtung von Blitzschutzanlagen in bestimmten Gebieten nicht besteht und ein Versicherer ohne rechtliche Verpflichtung auf Wunsch des VN die Blitzschutzanlagen überprüft, so erbringt der Versicherer eine besondere Leistung i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 VersStG, deren Vergütung nicht auf die Gesamtheit aller VN abgewälzt werden kann. Dann entfällt die VersSt-Pflicht für solche Blitzableiterprüfungsgebühren ( a. a. O.).

Über den Begriff des Entgelts im VerSt-Recht vgl. Hohberg, DVR 1957 S. 145. Für Versicherungsprämien, die weniger als 1 DM betragen, entsteht infolge der Abrundungsvorschrift des § 5 Abs. 4 VersStG keine VersSt. Nach dem rkr. (EFG 1982 S. 382) ändert sich an diesem Ergebnis auch dann nichts, wenn der Versicherer die Berechnung der VersSt für alle anderen Versicherungen gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 VersStG nach dem Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte durchführt (FinMin NW v. S 6410 - 2 - V A 2). S.

II. Steuerbefreiungen

§ 4 VersStG, der Ausnahmen von der Besteuerung aufzählt, ist durch das StÄndG 1968 vollkommen neu gefaßt worden. Seine wesentliche Änderung ist die Freistellung der gesamten Lebens- und Krankenversicherung von der VersSt. Weitere Änderungen betreffen die Steuerbefreiung bei Lohnausgleichskassen und Arbeitskampfvereinbarungen, bei Vertretern außerdeutscher Staaten und bei Viehversicherungen (s. u.). Im einzelnen ist nach § 4 VersStG von der Besteuerung ausgenommen die Zahlung des Versicherungsentgelts

1. für eine Rückversicherung (= ein nur zwischen Versicherern abgeschlossenes Versicherungsverhältnis);

Bei Rückversicherungsgeschäften (Rückdeckung von Kautionsversicherungen inländischer Erstversicherer) handelt es sich um echte Versicherungen (nicht um Rückbürgschaften). Das ist von entscheidender Bedeutung, da als Versicherungsvertrag nicht gilt ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den VN Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten (§ 2 Abs. 2 VersStG). Die Entgelte aus den genannten Rückversicherungsgeschäften fallen unter das VersStG. Ist die Erstversicherung eine echte Versicherung, so unterfällt die Rückversicherung zwar auch dem VersStG, d. h. sie ist steuerbar, aber nach § 4 Nr. 1 VersStG steuerbefreit, auch dann, wenn die Erstversicherung nach § 2 Abs. 2 VersStG von der VersSt freigestellt ist. Die Rückversicherung fällt in diesem Falle nicht unter § 2 Abs. 2 VersStG. Wäre aber die Erstversicherung nicht als eine echte Versicherung anzusehen, so stellt die Rückversicherung mangels einer zugrunde liegenden Hauptversicherung eine steuerbare Erstversicherung dar, die nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG befreit wäre. ( BStBi III S. 643) Die Rückdeckung von sog. Bürgschaftsversicherungen und Personenkautionsversicherungen durch ein Versicherungsunternehmen unterliegt also der VersSt und ist daher gem. § 4 Nr. 10 UStG umsatzsteuerfrei (vgl. a. a. O.).

Versicherungsentgelte für Rückdeckungsversicherungen, die privatrechtliche Unternehmer wegen ihrer den Betriebsangehörigen gegenüber übernommenen Ruhegeld-, Witwen- und Waisengeldverpflichtungen eingegangen sind, sind von der VersSt befreit ( BStBl II S. 546).

Die Vereinbarung mehrerer Versicherungsvereine, alle bei einem der Vereine eintretenden Brandschäden gemeinsam nach dem Verhältnis der Gesamtversicherungssumme zu tragen, ist eine Rückversicherung i. S. des § 4 Nr. 1 VersStG (FG Nürnberg, rkr. U. v. , EFG S. 414).

Versicherungsentgelt sind in diesem Falle die Ausgleichsbeträge, die die anderen Vereine an den Verein, bei dem der Brandschaden eingetreten ist, zu zahlen haben ( a. a. O.).

Die Vereinbarung eines Schadensreserveeintritts im Rahmen eines Rückversicherungsvertrages begründet ein Versicherungsverhältnis i. S. des § 1 VersStG. Dabei sind allerdings die vereinnahmten Entgelte auf Grund der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 VersStG versicherungsteuerfrei (FG Düsseldorf, Senate in Köln, rkr. U. v. 13. 6. 69, EFG 1970 S. 46). Die Versicherungsteuerbefreiung im Einzelfalle einer versicherungsteuerbaren Leistung hindert die Anwendung des § 4 Nr. 10 UStG über die Umsatzsteuerfreiheit der Leistung nicht (vgl. RStBl 1929 S. 99).

2. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften genommen wird, um Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder auszugleichen;

3. für eine Unfallversicherung nach der RVO, soweit sie nicht auf §§ 843, 1029, 1198 RVO beruht (bei den in den genannten §§ erwähnten Versicherungen handelt es sich um Versicherungen, die nur freiwillig eingegangen werden können);

4. für die Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsförderungsgesetz sowie für eine Versicherung, die auf dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes beruht; dies gilt auch für eine Versicherung, die bei einer Einrichtung i. S. des § 19 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes genommen wird;

5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle des Erlebens, der Krankheit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, S. des Alters, des Todes in besonderen Notfällen begründet werden. Dies gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen; die Unfallversicherung nach der RVO bleibt i. d. R. gem. § 4 Nr. 3 VersStG von der VersSt befreit. Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ist nicht von der VersSt ausgenommen, da eine solche Versicherung nicht als Kapitalversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall, sondern eben als Unfallversicherung anzusehen ist ( BStBl 1971 II S. 224);

6. für eine Versicherung, die auf dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom (BGBl I S. 3610) beruht;

7. für eine Versicherung bei einer Lohnausgleichskasse, die von Tarifvertragsparteien errichtet worden ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen zu unterstützen (diese Bestimmung hat insbesondere für das Baugewerbe Bedeutung);

8. für eine Vereinbarung , soweit sie die Gewährung von Rechtsschutz oder von Unterstützung bei Streik, Aussperrung oder Maßregelung durch einen Berufsverband zum Gegenstand hat (Arbeitskampfvereinbarungen). Die Verkehrsteuerreferenten der Länder vertreten die Auffassung, daß § 4 Nr. 7 VersStG nicht nur die Gewährung von Rechtsschutz im Zusammenhang mit Streik, Aussperrung oder Maßregelungen im Arbeitskampf, sondern die Rechtsschutzgewährung allgemein umfaßt. Voraussetzung sei jedoch, daß der Rechtsschutz durch den Berufsverband selbst gewährt wird. Die Steuerbefreiung komme deshalb nicht in Betracht, wenn der Berufsverband bei einer Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Versicherung zugunsten seiner Mitglieder abschließe (Tagung der Verkehrsteuerreferenten der Länder am 26./ VerkSt II/78, Niederschrift v. IV A 4 - S 6220 - 1/79);

9. für eine Versicherung für Vertreter außerdeutscher Staaten.

Nach § 4 Nr. 8 letzter Satz VersStG tritt die Steuerbefreiung nicht ein, wenn Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. Die Fälle, in denen Gegenseitigkeit nicht gewährt ist und § 4 Nr. 8 VersStG daher nicht anzuwenden ist, werden regelmäßig durch Ministerialerlasse bekanntgegeben;

10. für eine Viehversicherung, wenn die Versicherungssumme 7 500 DM nicht übersteigt (dabei sind alle Viehversicherungen, die ein Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer abgeschlossen hat, zusammenzurechnen). Wenn bei einer Viehversicherung anstelle einer Versicherungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Stück Vieh vereinbart sind, so gilt die o. a. Steuerfreiheit nur dann, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 7 500 DM nicht übersteigt (§ 5 VersStDV).

Bei der Freigrenze von 7 500 DM sollen Naturalleistungen, die allein oder neben Geldleistungen gewährt werden, allgemein unberücksichtigt bleiben (FinMin NW v. S 6405, S 6572 - 21073/VC 2). Die VersSt soll in Fällen, in denen die Freigrenze von 7 500 DM nur geringfügig überschritten wird, nur insoweit erhoben werden, als sie aus dem die Freigrenze übersteigenden Betrag gedeckt werden kann (FinMin NW v. S 6405 - 10 - VC 2). In diesem Zusammenhang weist der FinMin NW darauf hin, daß die Billigkeitsregelung nur anzuwenden ist, soweit anläßlich eines Schadensfalles, also eines akuten Notstandes, Umlagen erhoben werden. Sie soll dagegen nicht angewendet werden, wenn - wie bei der üblichen Schadensversicherung - die Entschädigungen aus laufend erhobenen Jahresbeiträgen gezahlt werden.

Unter Vieh i. S. von § 4 Nr. 9 VersStG fallen nur solche Tiere, die unmittelbar oder mittelbar landwirtschaftlich genutzt werden; die Versicherung von Reitpferden, Rennpferden oder Hunden, die nur aus Liebhaberei am Tier (Hund) oder aus Freude am Reit- oder Rennsport gehalten werden, wird grundsätzlich nicht aus der VersSt-Pflicht befreit (Hess. FG, rkr. U. v. , EFG 1974 S. 186). S.

Durch Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit wird ein Versicherungsunternehmen nicht von der VersSt befreit ( RStBl S. 146).

III. Steuerschuldner - Steuerentrichter

Steuerschuldner ist grundsätzlich der VN (§ 7 VersStG), nicht etwa ein bezugsberechtigter Dritter. VN in steuerrechtlichem Sinne ist derjenige, der die Versicherung im eigenen Namen abschließt und sich dem Versicherer gegenüber verpflichtet, das Versicherungsentgelt zu entrichten.

Beispiel:

Ein Geschäftsmann schließt eine Kraftfahrzeug-Versicherung im eigenen Namen für seinen Prokuristen ab. Dieser soll Bezugsberechtigter sein. Steuerschuldner ist der Geschäftsmann als VN, nicht der Prokurist als Versicherter.

Die Steuer wird regelmäßig nicht vom VN, sondern vom Versicherer an die Finanzkasse entrichtet. Zwischen FA und dem eigentlichen Steuerschuldner (VN) bestehen i. d. R. keine unmittelbaren Beziehungen.

Gem. § 7 Abs. 1 VersStG haftet der Versicherer für die Steuer. Er hat auch die Steuer für Rechnung des VN zu entrichten. Er führt sie an das FA ab, nachdem er sie vom VN zusammen mit dem Versicherungsentgelt erhoben hat. Erst nach dieser Zahlung ist der VN von seiner Steuerschuld befreit. Das FA hat die Steuer zunächst allein vom Versicherer zu fordern (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VersStG). Ausnahmsweise hat der VN die Steuer zu entrichten, wenn der Versicherer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts hat (§ 7 Abs. 3 VersStG).

Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten übertragen (das kann auch ein Versicherungsagent sein), so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VersStG). Der inländische Versicherer bleibt aber Entrichtungsschuldner der VersSt, wenn er die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten übertragen hat; die Inanspruchnahme des Versicherers bedarf keines rechtfertigenden Grundes ( BStBl 1974 II S. 310).

Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so haftet dieser nicht nur für die Steuer, sondern hat auch die Steuer für Rechnung des VN zu entrichten (§ 7 Abs. 2 VersStG). Die Inanspruchnahme des Versicherers, der einen Dritten (z. B. einen Versicherungsagenten) zur Entgegennahme der Versicherungsentgelte ermächtigt und ihm die Entrichtung der VersSt übertragen hat, für von dem Dritten nicht abgeführte Steuer, ist kein Ermessensfehlgebrauch, wenn der Versicherer den Dritten nicht ausreichend überwacht hat (FG Schl.-Holst., rkr. U. v. , EFG 1966 S. 258).

Jede Steuerzahlungspflicht des Versicherers setzt voraus, daß der VN die Versicherungsprämie zahlt, da Voraussetzung für die Entstehung der Steuerschuld stets die ”Zahlung” des Versicherungsentgelts ist (§ 1 VersStG). Die Steuer gilt im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem VN als Teil des Versicherungsentgelts (§ 7 Abs. 4 VersStG). Leistet der VN nur die Versicherungsprämie, nicht aber die darauf entfallende besonders in Rechnung gestellte VersSt, so ist die Steuerschuld gem. § 1 VersStG trotzdem entstanden. Lehnt der Gläubiger (Versicherer) die Annahme der Zahlung der Prämie ohne gleichzeitige Zahlung der VersSt unter Hinweis auf § 266 BGB ab, so entsteht keine VersSt, weil der Versicherer kein Entgelt erhalten hat.

IV. Besteuerungsmaßstab

1. Regelfall

Die Steuer wird regelmäßig vom Versicherungsentgelt berechnet, und zwar für jede einzelne Versicherung besonders (§ 5 VersStG). Wegen der Besonderheiten bei Hagelversicherungen s. u. Die Steuer muß in jedem einzelnen Versicherungsfall abgerundet werden. Pfennigbeträge von 5 Pf oder mehr sind auf 10 Pf nach oben, Pfennigbeträge von weniger als 5 auf 10 Pf nach unten abzurunden (§ 5 Abs. 4 VersStG).

Beim Zusammentreffen von steuerfreien (z. B. Lebensversicherungen) mit stpfl. Versicherungen ist die VersSt nur nach dem Betrag der Prämien für die stpfl. Versicherungen zu berechnen ( RStBl 1935 S. 207). S.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherer die Steuer auch vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen (§ 5 Abs. 2 und 3 VersStG). Diese Berechnungsart kommt nur beim Vorliegen folgender Voraussetzungen in Betracht:

a) Sie kann nur beansprucht werden bei Versicherungen, für die die Steuer nach den Versicherungsentgelten zu berechnen ist, d. h. also regelmäßig bei allen Versicherungen außer der Hagelversicherung;

b) die VersSt muß vom Versicherer in das Versicherungsentgelt eingerechnet sein. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summe berechnen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersStG).

2. Hagelversicherung

Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschäden ist Gegenstand der Besteuerung wie bei jeder anderen Versicherung zwar auch die Zahlung des Versicherungsentgelts. Die Steuer wird bei der Hagelversicherung aber nicht wie bei allen anderen Versicherungen vom Versicherungsentgelt berechnet, sondern von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr (§ 5 Abs. 1 VersStG).

Das FA kann auf Antrag gestatten, daß die Steuer nicht nach der Isteinnahme, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs. 2 VersStG) angeforderten Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat (§ 5 Abs. 1 letzter Satz VersStG).

Für beide Arten der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 VersStG genannten Versicherungen darf das FA dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen (§ 5 Abs. 3 VersStG).

3. Umrechnung fremder Währungen

Werte fremder Währungen sind zur Berechnung der Steuer nach den für die USt geltenden Vorschriften umzurechnen (§ 5 Abs. 5 VersStG; vgl. § 11 Abs. 5 UStG).

V. Steuersatz

Der Steuersatz beträgt regelmäßig 5 v. H. des Versicherungsentgelts (§ 6 Abs. 1 VersStG); nur bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft und Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschäden beträgt der Steuersatz 0,20 DM für jedes Versicherungsjahr für je 1 000 DM der Versicherungssumme oder einen Teil davon (§ 6 Abs. 2 VersStG). Bei der Seeschiffskaskoversicherung beträgt die Steuer 2 v. H. des Versicherungsentgelts (§ 6 Abs. 3 VersStG). Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2 VersStG von dem Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte einschließlich der Steuer, so sind von diesem Gesamtbetrag statt 5 v. H. 4,762 v. H. und statt 2 v. H. 1,961 v. H. zu erheben (§ 4 VersStDV).

VI. Steuerentrichtung und Steuerfestsetzung, Anmeldung, Fälligkeit

Die bisherige Art der Steuerentrichtung im Abrechnungsverfahren, wie sie der durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 aufgehobene § 6 VersStDV ansah, ist geändert und vereinfacht und in § 8 VersStG neu geregelt worden.

Diese Vorschriften des § 8 VersStG sind erstmals auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen. Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. 1. S. 1985 enden, sind die bisherigen Vorschriften über das Besteuerungsverfahren weiterhin anzuwenden (§ 10b VersStG).

Die örtliche Zuständigkeit der FÄ bestimmt sich nach § 1 VersStDV.

VII. Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren

Das FA kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, z. B. gem. der Zusammenrechnungsvorschrift des § 4 Nr. 9 VersStG (Befreiungsvorschrift bei Tierversicherungsvereinen), die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen (§ 10 VersStDV).

VIII. Erstattung der Steuer

Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden sind, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre (§ 9 Abs. 1 VersStG). Eine Steuererstattung kommt nicht in Betracht bei Erstattung von Prämienreserven und auch dann nicht, wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war (§ 9 Abs. 2 VersStG). Die Erstattungsvorschrift des § 9 VersStG betrifft im übrigen nur Fälle, in denen der Versicherer dem VN unverdiente Prämien zurückvergütet (vgl. BStBl III S. 59, ferner BStBl 1962 III S. 172).

Enthält die - ein Versicherungsverhältnis darstellende - Vereinbarung zwischen Reedern, gewisse Schäden und Kosten, die durch ein Schiff entstehen können, gemeinsam zu tragen (vgl. oben I, 1), auch die Abrede, daß für die Dauer des Liegens eines Schiffes in einem sicheren Hafen das Versicherungsentgelt nur in einer bestimmten geringeren Höhe geschuldet ist, und wird auf Grund dieser Vereinbarung wegen des Liegens des Schiffes in einem sicheren Hafen das zunächst gezahlte Versicherungsentgelt in der vereinbarten Höhe zurückerstattet, dann besteht ein Erstattungsanspruch ( BStBl 1962 III S. 172).

Wenn die die nachträglich festgesetzten Beiträge übersteigenden Umlage-Vorschüsse und Zahlungen an den Garantiefonds eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (= stpfl. Versicherungsentgelte, vgl. oben I, 3), zurückgezahlt oder verrechnet werden, so kommt insoweit auf Antrag eine Steuererstattung in Betracht ( BStBl 1972 II S. 30).

Es gibt Fälle, in denen Versicherungsunternehmen Überschüsse aus einer am Jahresanfang erhobenen Umlage einer ”Rückstellung für Beitragsrückerstattung” zuweisen. Diese Überschüsse werden im folgenden Kalenderjahr entnommen und zusammen mit den neu festgesetzten Umlagen zur Deckung der veranschlagten Ausgaben verwendet. Dadurch tritt im Ergebnis eine Ermäßigung der neuen Umlage ein.

In diesen Fällen ist nicht § 9 Abs. 1 VersStG anzuwenden, sondern vielmehr davon auszugehen, daß der neue Umlagesatz von vornherein mit Wirkung für die Zukunft niedriger festgesetzt werde und die VersSt deshalb nur von dieser niedrigeren Umlage zu berechnen sei (FinMin NW v. 6. 2. 73 S 6403 - 2 - V A 2).

Werden Darlehen an den Garantiefonds eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (sie können steuerpflichtige Versicherungsentgelte sein) zurückgezahlt, so kommt eine Steuererstattung in Betracht (FG Hamburg, rkr. U. v. , EFG 1975 S. 96).

IX. Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung

Genaue Einzelheiten hierüber enthält § 10 VersStG. Eine Außenprüfung bei einem Notar zur Prüfung von Verkehrsteuern, also auch zur Prüfung von VersSt, ist unzulässig (FG Saarland, rkr. U. v. , EFG S. 297).

X. Mitteilungspflichten von Behörden gegenüber dem Finanzamt

Vgl. hierzu § 10a VersStG.

Fundstelle(n):
NWB Fach 8b Seite 339 - 350
NWB1986
NWB MAAAA-74417