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Änderungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts
1. Erweiterung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 KraftStG
In § 3 Nr. 2 KraftStG ist für solche Fahrzeuge eine Steuerbefreiung normiert, die ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden. Bisher war nach § 3 Nr. 2 Satz 2 KraftStG Voraussetzung für diese Steuerbefreiung, dass die entsprechenden Fahrzeuge auch äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind (vgl. a. NWB F. 8 S. 1441).
Mit der Streichung dieses Satzes 2 ist diese Voraussetzung weggefallen, so dass der Kreis der begünstigten Fahrzeuge erweitert worden ist. Bei den nunmehr in den Kreis der begünstigten Kfz aufgenommenen Fahrzeugen handelt es sich um sog. Tarnfahrzeuge, die insbesondere bei Schleierfahndungen oder verdeckten Kontrollen eingesetzt werden.
Hintergrund für diese Erweiterung ist die Erkenntnis, dass die äußere Erkennbarkeit als Voraussetzung für die KraftSt-Befreiung zunehmend den einsatztaktischen Erfordernissen für bestimmte Fahrzeuge im Dienste von Polizei, Bundesgrenzschutz und des Zollgrenzdienstes widerspricht. Im Ergebnis wird durch diese Änderung auch eine Verwaltungsvereinfachung erzielt.
Die Streichung des § 3 Nr. 2 Satz 2 KraftStG ist am in Kraft getreten.