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NWB Nr. 2 vom Seite 87 Fach 8 Seite 1487

Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG

I. Vorbemerkung

Zur Vermeidung von Umgehungen durch Zurückhaltung von Zwerganteilen wird in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GrEStG bestimmt, daß die Vereinigung oder der Übergang von mindestens 95 v. H. der Anteile GrESt auslösen. Dies gilt auch für mittelbare Anteilsvereinigungen und mittelbare Anteilsübertragungen. Nach § 1 Abs. 3 GrEStG kann auch bei anderen Personengesellschaften als einer GmbH & Co. KG GrESt-Pflicht eintreten, soweit § 1 Abs. 2a GrEStG nicht vorgeht.

Sind bis zum bereits mindestens 95 v. H. oder mehr der Anteile einer Gesellschaft in einer Hand vereinigt und wird diese Beteiligung nach dem ganz oder teilweise aufgestockt, kann dadurch § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG nicht mehr verwirklicht werden, da am , dem Anwendungszeitpunkt der Neuregelung, die Anteilsvereinigung in Höhe von mindestens 95 v. H. bereits eingetreten war und der Erwerb eines weiteren Anteils keine erneute Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3 GrEStG zur Folge hat.

II. Unmittelbare und mittelbare Anteilsvereinigung

Anteilsvereinigungen bzw. Anteilsübertragungen i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GrEStG lösen GrESt schon dann aus, wenn mindestens 95 v. H. der Anteile unmittelbar oder mittelbar vereinigt oder übertragen werden. Vereinigungen in der Hand des Erwerbers i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG können sowohl unmittelba...

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Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG

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