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Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für besonders schadstoffarme Personenkraftwagen
Mit dem KraftStÄndG 1997 wurde eine neue Steuerbefreiungsvorschrift in das KraftStG eingeführt: § 3b KraftStG regelt Steuerbefreiungen für besonders schadstoffarme Pkw. Die Vorschrift tritt grundsätzlich am in Kraft. Nach § 3b Abs. 1 Satz 1 KraftStG beginnt die Steuerbefreiung regelmäßig mit dem Tag der erstmaligen Zulassung. Ausführlich zu den Änderungen durch das KraftStÄndG, insbesondere zu den Neuregelungen des § 3b KraftStG s. NWB F. 8 S. 1271 ff.
I. Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
Erstzulassung bis zum 30. 6. 1997: Bei Fällen mit Erstzulassung bis zum wird die Steuerbefreiung ab gewährt. Sie endet am , spätestens jedoch, wenn ihr Wert die in § 3b KraftStG genannten Beträge von 250 DM bei Fremdzündern bzw. 500 DM bei Selbstzündern erreicht hat. Die Steuerbefreiung wird damit auch den Haltern dieser Pkw ab in voller Höhe gewährt.
Erstzulassung bis zum und Halterwechsel bis zum : In Fällen mit Erstzulassung bis zum und Halterwechsel vor dem steht dem Vorhalter keine Steuerbefreiung mehr zu. Der aktuelle Halter erhält ab die Steuerbefreiung in voller Höhe von 250 DM (Otto) bzw. 500 DM (Diesel).
Erstzulassung bis zum und Halterwechsel ab dem : In Fällen mit Erstzulassung bis zum und Halterwechsel nac...