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Keine Grunderwerbsteuer bei Formwechsel zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft
I. Einleitung
In § 191 Abs. 1 und 2 des neuen UmwG v. (BGBl I S. 3210) wurde die Rechtsfigur des Formwechsels (früher: formwechselnde Umwandlung) ausgedehnt auf die Fälle einer Umwandlung von einer Personenhandelsgesellschaft in eine KapGes oder von einer KapGes in eine PersGes. Nach § 190 Abs. 1 UmwG erhält der Rechtsträger durch den Formwechsel eine andere Rechtsform, und lt. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG besteht der formwechselnde Rechtsträger in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter. Daraus folgt, daß bei einem Formwechsel nur ein einziger Rechtsträger beteiligt ist und die wirtschaftliche und rechtliche Identität des formwechselnden Rechtsträgers gleich bleibt (BT-Drucks. 12/6699 S. 137). Prägnanter formuliert bedeutet der Formwechsel, daß der Rechtsträger seine Identität beibehält und nur sein Rechtskleid ändert.
Wenn jedoch bei einem Formwechsel per definitionem nur ein Rechtsträger beteiligt ist, dann fehlt es an einem Vermögensübergang auf einen anderen Rechtsträger. Der Formwechsel schließt somit auch eine Grundstücksübertragung aus. Daher sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 GrEStG, ein steuerbarer Grundstückserwerb durch einen anderen Rechtsträger, bei einem Formwechsel nic...