Online-Nachricht - Freitag, 02.08.2019

Umsatzsteuer | EuGH-Vorlage zur Steuerfreiheit von Wärmelieferungen (FG)

Das FG Baden-Württemberg befasste sich mit der Frage, ob die Lieferung von Wärme einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer umsatzsteuerpflichtig ist, setzte mit Beschluss v. - 14 K 3709/16 das Verfahren aus und legte dem EuGH die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor, ob die Steuerbefreiungsnorm für Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG) mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar ist.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine aus einer GmbH, einer Behörde und einer Gemeinde bestehende Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Das Grundstück umfasst vermietete Wohnungen, eine Behörde und eine Gemeindeeinrichtung. Im Streitjahr 2012 errichtete die Klägerin auf dem Grundstück ein Blockheizkraftwerk und machte die für dessen Anschaffung und Betrieb in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Den erzeugten Strom lieferte sie an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Das beklagte FA berücksichtigte nur 28 % der erklärten Vorsteuerbeträge. Im Übrigen entfiele ein Vorsteuerabzug, da die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümer steuerfrei und daher insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Die Klägerin macht geltend, das Unionsrecht, dem Anwendungsvorrang zukomme, enthalte keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Die nationale Steuerbefreiungsnorm sei europarechtswidrig. Das FG Baden-Württemberg hielt eine Entscheidung des EuGH über die Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie unter Berücksichtigung der Protokollerklärung Nr. 7 der Ratstagung am zur vorherigen Richtlinie für erforderlich.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Teilweise wird die Ermächtigung, „die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer befreien zu können, für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gehalten“. Andere sehen diese in der Protokollerklärung. Vertreten wird auch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Wärmelieferung eine nicht steuerbare Leistung ausführt, sie insoweit keine Unternehmerin ist bzw. keine Leistung gegen Entgelt erbringt, da die Kostenumlage nur einen Gesamtschuldnerausgleich darstellt.

  • Wird die Leistung nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen, dann scheidet insoweit ein Vorsteuerabzug aus.

  • Die Rechtslage ist unklar und bedarf der Klärung durch den EuGH.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 7/2019 v. 1.8.2019 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-24146