Online-Nachricht - Donnerstag, 01.08.2019

Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers (BFH)

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat der , veröffentlicht am , entschieden.

Sachverhalt: Die zusammen veranlagten Kläger hatten im Jahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim nutzte der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43 % der Gesamtfläche ausmachte. Der Kläger machte für das Streitjahr 8,43 % der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € berücksichtigte das FA – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht. Das hat der BFH nunmehr als dem Grunde nach zutreffend angesehen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, sind zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Kläger ausschließlich - oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang - privaten Wohnzwecken dient.

  • Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.

  • Da das FG keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses der Kläger getroffen hatte, konnte der BFH allerdings in der Sache nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück. Sollte es dabei um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gegangen sein, lägen auch insoweit keine abziehbaren Aufwendungen vor.

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Es war unstrittig, dass der Kläger ein Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus für seine selbständige steuerberatende Tätigkeit nutzte, in dem sich der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit befand und die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG deshalb suspendiert war. Die Aufwendungen für den Umbau des Bades und des davor liegenden Flurs hat der BFH – anders als die Vorinstanz – jedoch nicht anteilig als Betriebsausgaben anerkannt, weil er von einer Dreiteilung ausgeht. Voll abzugsfähig sind Aufwendungen, die nur für das eigentliche Arbeitszimmer anfallen, überhaupt nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die der privaten Nutzung dienenden Wohnungsbereiche (z. B. das Bad und andere nur Wohnzwecken dienende Räume) und anteilig nach Maßgabe des Nutzflächenschlüssels abzugsfähig sind nicht diesen Bereichen zuordnungsbare Aufwendungen für die Immobilie (z. B. für das Dach, die Fassade).

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 47/2019 v. 1.8.2019; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-24106