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Online-Nachricht - Donnerstag, 01.08.2019

Einkommensteuer | Zwischengewinne als Verlust i.S. des § 15b Abs. 1 EStG (BFH)

Negative Zwischengewinne stellen grundsätzlich keine Verluste i.S. des § 15b Abs. 1 EStG dar. § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG kann nicht dahin verstanden werden, dass ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG stets dann vorliegt, wenn sich ein Verlust im Rahmen der Anwendung des progressiven Steuersatzes auswirkt, während ein Gewinn lediglich dem Abgeltungsteuersatz unterliegt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Vor Einführung der Abgeltungsteuer gaben vereinzelte Investmentfonds Anteile aus, bei denen ungewöhnlich hohe Zwischengewinne ausgewiesen waren. Die gezahlten Zwischengewinne wurden im Erwerbsjahr als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und mit übrigen tariflich zu besteuernden Einkünften verrechnet.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Dezember 2008 Anteile eines Rentenfonds. Im Kurswert war ein sog. negativer Zwischengewinn enthalten. Der Rentenfonds war als offener Publikumsfonds in Gestalt eines gemischten Sondervermögens i.S. von §§ 83 ff. InvG auf unbestimmte Dauer aufgelegt worden.

Im Verkaufsprospekt wurde darauf hingewiesen, dass die bei Erwerb gezahlten Zwischengewinne grundsätzlich im Jahr der Zahlung einkommensteuerrechtlich als negative Einnahme abgesetzt werden können und dass der Rentenfonds aufgrund der verfolgten Anlagepolitik einen „vergleichsweise hohen Zwischengewinn“ ausweisen könne. Die Geltendmachung des Zwischengewinns werde von der Finanzverwaltung dann nicht anerkannt, wenn aus der Kapitalanlage kein oder ein im Verhältnis zu den erzielten Steuervorteilen nur minimaler wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Dies sei insbesondere bei kurzen Haltefristen problematisch.

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2008) in der Anlage KAP Erträge in Höhe von 34.496 € und negative Einkünfte aus Investmentanteilen (Zwischengewinne) in Höhe von rund ./. 39.187.487. Das Finanzamt berücksichtigte die Zwischengewinne nicht als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen, da sie in Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell stünden und insoweit nur eine Verrechnung mit den im Folgejahr 2009 aus der Beteiligung erzielten Einkünften in Betracht komme (§ 20 Abs. 2b Satz 2 EStG i.V.m. § 15b Abs. 1 und 3 EStG). Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. aus:

  • Die Revision ist begründet. Es liegt kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 20 Abs. 2b i.V.m. § 15b EStG vor.

  • Die negativen Zwischengewinne stellen im Streitfall keine Aufwendungen zur Erzielung unangemessener steuerlicher Vorteile in Form negativer Einkünfte und daher keinen Verlust i.S. des § 15b Abs. 1 EStG dar.

  • Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG. Danach liegt ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

  • Auch ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO liegt nicht vor.

Quelle: ; NWB Datenbank (cr)

Fundstelle(n):
JAAAH-24105