Tim Hackemann

Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG

1. Aufl. 2019

ISBN der Online-Version: 978-3-482-01351-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64072-8

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Dokumentvorschau
Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG (1. Auflage)

E. Rechtsfolgen des § 8c Abs. 1a KStG

I. Unbeachtlichkeit des Beteiligungserwerbs gemäß § 8c Abs. 1a KStG

615Liegen die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a KStG vor, bleibt der Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG „unbeachtlich“ (so der Wortlaut in § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG). Damit wird der Beteiligungserwerb nicht von § 8c Abs. 1 KStG erfasst, d. h. er ist kein Zählerwerb. Dies gilt nicht nur bei einem schädlichen Beteiligungserwerb, bei dem die Schädlichkeitsgrenze überschritten wird, sondern auch, wenn der Beteiligungserwerb für sich gesehen noch nicht schädlich ist, weil die Schädlichkeitsgrenze noch nicht überschritten wird: Dieser Anteilserwerb wird dann im Rahmen des § 8c Abs. 1 KStG nicht berücksichtigt, so dass dieser Anteilserwerb nicht mit einem späteren weiteren Anteilserwerb zusammengerechnet werden kann (→ Rz. 587).

Greift § 8c Abs. 1a KStG, geht auch der gewerbesteuerliche Verlust nicht unter, weil § 10a GewStG auf § 8c KStG und damit auch auf § 8c Abs. 1a KStG verweist. Ebenso wenig geht der Zinsvortrag der Verlustgesellschaft gem. § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG oder der Verlust einer nachgeschalteten Mitunternehmerschaft gem. § 4h Abs. 5 Satz 3 EStG bzw. § 10a Satz 10, 2. Halbsatz GewStG unter.

616–621 (Einstweilen frei)

II. Verfahrensrechtliche Umsetzung des § 8c Abs. 1a KStG

622§ 8 Abs. 1a KStG hat zur Folge, dass der Verlust erhalten bleibt: Damit unterbleibt eine Kürzung des nicht genutzten Verlustes im Bescheid über die gesonderte Feststellung...